Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
Kat. C1E: Entspricht teilweise der bisherigen Unterkategorie C1E. Neu spielt das Verhältnis zwischen dem Gesamtgewicht des Anhängers und dem Leergewicht des Zugfahrzeugs keine Rolle mehr, was eine Erleichterung bedeutet. Zugleich wird mit dieser Neuerung das Postulat 11.416514 «Mehr Nutzlast für die Führerausweiskategorie C1E» erfüllt. Dieser Vorstoss wurde am 23. Dezember 2011 von Herrn Nationalrat Thomas Hurter eingereicht. Der Bundesrat hat am 15. Februar 2012 die Annahme beantragt. Am 15. Juni 2012 wurde das Postulat im Nationalrat angenommen.
Kat. C2: Sie ist neu und beinhaltet Einsatzfahrzeuge des Bevölkerungsschutzes15, unabhängig von Gesamtgewicht und Platzzahl. Diese Fahrberechtigung bestand bisher gestützt auf die Codes 109 und 118 (Feuerwehrmotorwagen) beziehungsweis gestützt auf die Weisungen vom 1. März 2014 des ASTRA betreffend das Führen von Einsatzfahrzeugen des Katastrophenschutzes (übrige Einsatzfahrzeuge). Zudem beinhaltet sie Polizeimannschaftsfahrzeuge unabhängig vom Gesamtgewicht und der Platzzahl (vgl. im bisherigen Recht: Art. 4 Abs. 5 Bst. b VZV).
Kat. C: Übernimmt materiell unverändert die bisherige Kategorie C. Fahrzeuge der Kategorie D sind auch künftig ausgenommen. Dies wird aber anders ausgedrückt («nicht mehr als acht Plätze ausser dem Führersitz»).
Kat. CE: Übernimmt die bisherige Kategorie CE.
Art. 23: Kategorie C1
Abs. 1: Entspricht dem geltenden Recht (Art. 6 Abs. 1 Bst. d VZV).
Abs. 2: Der Lernfahrausweis ist neu unbefristet gültig, weil er nur zu begleiteten Lernfahrten berechtigt (Art. 11 und 60).
Abs. 3: Übernimmt das geltende Recht (Anh. 12 Ziff. I Bst. h VZV). Die Prüfung der Zusatztheorie soll nicht abgelegt werden, während der Lernfahrausweis entzogen oder annulliert ist.
Abs. 4:
Bst. a: Verdeutlicht, welche Transporte nach bestandener praktischer Führerprüfung der Kategorie C1 durchgeführt werden dürfen. Wer alle Möglichkeiten ausschöpfen will, muss zusätzlich die Prüfungen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises nach der CZV bestehen.
Bst. b: Übernimmt das geltende Recht (Art. 3 Abs. 2 VZV).
Bst. c: Übernimmt das geltende Recht (Art. 4 Abs. 5 Bst. d VZV) und dehnt die Fahrberechtigung konsequenterweise auf die übrigen Anhänger des Bevölkerungsschutzes aus.
Bst. d: Übernimmt das geltende Recht (Art. 4 Abs. 5 Bst. c VZV)
Bst. e: Die Kategorie C1 berechtigt nicht automatisch zum Erwerb der Kategorie D1, da dafür ein höheres Mindestalter und eine klaglose Fahrpraxis vorgeschrieben ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, wird die Kategorie D1 prüfungsfrei erteilt (vgl. im geltenden Recht Art. 22 Abs. 3 Bst. c VZV). In Bezug auf die Kategorien P und P1 wird ebenfalls das geltende Recht übernommen (Art. 25 Abs. 4bis VZV).
Art. 24: Kategorie C1E
Abs. 1: Der erste Satz übernimmt das geltende Recht (Anh. 12 Ziff. I Bst. e VZV). Nach dem Erwerb des Führerausweises für das Zugfahrzeug wird die Gültigkeit des Lernfahrausweises beschränkt, damit der Bewerber oder die Bewerberin keine Fahrzeugkombinationen der Kategorie C1E führt, ohne je eine praktische Führerprüfung zu absolvieren.
Abs. 2: Übernimmt das geltende Recht (Anh. 12 Ziff. I Bst. e VZV).
14 https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20114165
15 Vgl. das «Verbundsystem Bevölkerungsschutz» unter http://www.bevoelkerungsschutz.admin.ch/