Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
Abs. 2: Der Lernfahrausweis wird wie im geltenden Recht nach dem Bestehen der Prüfung der Basistheorie erteilt (vgl. Art. 15 Abs. 1 VZV). Er ist befristet gültig, weil er zu unbegleiteten Lernfahrten berechtigt.
Abs. 3: Die Kategorie B1 soll zum Führen aller untergeordneten Kategorien für vierrädrige Fahrzeuge (F und G) sowie zum Führen von Motorfahrrädern (Kat. M) berechtigen. Die Berechtigung, mit dem Führerausweis der (bisherigen Unter-)Kategorie B1 Anhänger an solchen Motorfahrzeugen mitzuführen, wurde bisher nicht erwähnt, besteht aber ohne weiteres. Da seit der Änderung vom 16. November 2016 der VTS Motorschlitten auch als «Kleinmotorfahrzeuge» gelten können, braucht es dafür keine Sonderregelung mehr.
Art. 20: Kategorie B
Abs. 1: Trägt dem Vorschlag Rechnung, dass bei unter 25-Jährigen der Lernfahrausweis der Kategorie B im Zeitpunkt, in dem die praktische Führerprüfung absolviert wird, mindestens ein Jahr gültig sein muss.
Personen in der beruflichen Grundbildung Strassentransportpraktikerin / Strassentransportpraktiker werden nicht gestützt auf Absatz 3, sondern gemäss der Sonderregel in Artikel 39 zur praktischen Führerprüfung zugelassen.
Abs. 2: Neu vorgeschrieben wird der Besuch der fahrtechnischen Grundschulung (Art. 121 - 123 i.V.m. Anh. 9 Ziff. 3). Sie muss vor der praktischen Führerprüfung besucht werden.
Abs. 3: Es ist unbestritten, dass 18- bis 24-jährige Neulenker und Neulenkerinnen überdurchschnittlich an Verkehrsunfällen beteiligt sind. Die einjährige Besitzdauer für den Lernfahrausweis der Kategorie B gilt daher nur bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Für die Berechnung der einjährigen Besitzdauer werden auch Lernfahrausweise der Kategorie B angerechnet, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.
Abs. 4:
Bst. a: Übernimmt das geltende Recht (Art. 3 Abs. 1 VZV).
Bst. b: Neu spielt bei Anhängern mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg (bei einem Gesamtzugsgewicht von höchstens 3500 kg) das Verhältnis zwischen dem Gesamtgewicht des Anhängers und dem Leergewicht des Zugfahrzeugs keine Rolle mehr, was eine Erleichterung bedeutet.
Bst. c: Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 4 Abs. 5 Bst. f VZV).
Bst. d: Übernimmt das geltende Recht (Art. 4 Abs. 5 Bst. g VZV).
Bst. e: Übernimmt das geltende Recht (Art. 4 Abs. 5 Bst. d VZV) und dehnt die Fahrberechtigung konsequenterweise auf die übrigen Anhänger des Bevölkerungsschutzes aus.
Art. 21: Kategorie BE
Abs. 1: Nach dem Erwerb des Führerausweises für das Zugfahrzeug wird die Gültigkeit des Lernfahrausweises beschränkt, damit der Bewerber oder die Bewerberin keine Fahrzeugkombinationen der Kategorie BE führt, ohne je eine praktische Führerprüfung zu absolvieren.
Abs. 2: Übernimmt das geltende Recht (Anh. 12 Ziff. I Bst. e VZV).
Abs. 3: Die Kategorie BE berechtigt zum Führen aller andern Anhängerkategorien, sofern der Führerausweis für das Zugfahrzeug erworben wurde. Ausgenommen ist die Kategorie CE. Wer sie erwerben will, muss auch beim Vorbesitz von Anhängerkategorien eine Prüfung ablegen.
4.33 Schwere Transport- und Arbeitsfahrzeuge (Art. 22 ‒ 27)
Art. 22: Kategorien für schwere Transport- und Arbeitsfahrzeuge
Kat. C1: Übernimmt materiell unverändert die bisherige Unterkategorie C1. Fahrzeuge der Kategorie D sind auch künftig ausgenommen. Dies wird aber anders ausgedrückt («nicht mehr als acht Plätze ausser dem Führersitz»).