Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
O073-1332
Abs. 4: Die Kategorie A1 berechtigt ohne weiteres zum Führen von Kleinmotorrädern (Kat. AM) und Motorfahrrädern (Kat. M). Hingegen soll die Kategorie G nicht mehr erteilt werden, weil dafür neu eine spezifische Ausbildung (Traktorfahrkurs) absolviert werden muss, die mit dem Motorradfahren nichts gemein hat. Neu berechtigt die Kategorie A1 aber zum Führen von dreirädrigen Motorfahrzeugen mit nicht mehr als 15 kW Motorleistung (bisher war je nach Leergewicht die Kategorie B oder die Unterkategorie B1 erforderlich).
Art. 16: Kategorie A2
Abs. 1: Mit der Einführung der Kategorie A beschränkt auf 35 kW wurde die Kategorie A2 faktisch bereits eingeführt. Dabei wurde ein Mindestalter von 18 Jahren festgelegt. Angesichts der hohen Unfallbeteiligung von Zweiradfahrern und Zweiradfahrerinnen ist auch eine Variante mit einem höheren Mindestalter von 20 Jahren denkbar, was allerdings zu einer Verschärfung gegenüber dem geltenden Recht führen würde.
Abs. 2: Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 15 Absatz 2.
Abs. 3: Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 15 Absatz 3. Wer die Kategorie A1 besitzt, muss für den Erwerb der Kategorie A2 grundsätzlich keine praktische Grundschulung besuchen (Art. 113).
Abs. 4: Die Kategorie G soll nicht mehr erteilt werden, weil dafür neu eine spezifische Ausbildung (Traktorfahrkurs) absolviert werden muss, die mit dem Motorradfahren nichts gemein hat.
Art. 17: Kategorie A
Abs. 1: Regelt den neuen Zugang zu den leistungsunbeschränkten Motorrädern: Aus Sicherheitsgründen wird vorgeschlagen, grundsätzlich auf den Direkteinstieg in die Kategorie A ohne motorradspezifische Vorbildung zu verzichten (Ausnahme: Personen in der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin / Motorradmechaniker mit Eidg. Fähigkeitszeugnis», Art. 41 Abs. 2). Generell darf daher die Anmeldung erst nach vierjährigem klaglosem Besitz der Kategorie A2 erfolgen, wobei zwei Jahre Besitz der Kategorie A1 angerechnet werden. «Klaglos» besitzt den Führerausweis, wer im vorgeschriebenen Zeitraum keine Widerhandlungen begangen hat, die zu einem Führerausweisentzug führen oder geführt haben.
Abs. 2: Neu berechtigt die Kategorie A zum Führen von dreirädrigen Motorfahrzeugen mit mehr als 15 kW Motorleistung (bisher war je nach Leergewicht die Kategorie B oder die Unterkategorie B1 erforderlich). Die Kategorie G soll hingegen nicht mehr erteilt werden, weil dafür neu eine Ausbildung (Traktorfahrkurs) absolviert werden muss.
4.32 Personenwagen und Kleinmotorfahrzeuge (Art. 18 ‒ 21)
Art. 18: Kategorien für Personenwagen und Kleinmotorfahrzeuge
Kat. B1: Entspricht teilweise der bisherigen Unterkategorie B1, berechtigt neu aber nur noch zum Führen von Kleinmotorfahrzeugen. Für dreirädrige Motorfahrzeuge ist neu die Kategorie A1 oder A erforderlich.
Kat. B: Übernimmt in Bezug auf das Solo- oder Zugfahrzeug die bisherige Kategorie B.
Kat. BE: Entspricht teilweise der bisherigen Kategorie BE, neu dürfen aber nur noch Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg mitgeführt werden (bisher im Rahmen der zulässigen Anhängelast des Zugfahrzeugs: keine Beschränkung). Sollen schwerere Anhänger an Zugfahrzeugen der Kategorie B mitgeführt werden, ist die Kategorie C1E (bis zu einem Gesamtzugsgewicht von 12 t) oder die Kategorie CE erforderlich. Diese Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen benötigen im Binnenverkehr keinen Fähigkeitsausweis gemäss der CZV, da Artikel 2 Absatz 2 CZV auf das Zugfahrzeug abstellt (Auslandfahrten: vgl. die Ausführungen zu den Änderungen der CZV, Art. 2 Abs. 2bis).
Art. 19: Kategorie B1
Abs. 1: Übernimmt das geltende Recht (Art. 6 Abs. 1 Bst. d VZV).