Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

Abs. 3:

Einleitungssatz: Die Kategorie C1E berechtigt zum Führen aller andern Anhängerkategorien, sofern der Führerausweis für das Zugfahrzeug erworben wurde. Ausgenommen ist die Kategorie CE. Wer sie erwerben will, muss auch beim Vorbesitz von Anhängerkategorien eine Prüfung ablegen.

Bst. a: Es wird explizit geregelt, dass Fahrzeugkombinationen mit Zugfahrzeugen der Kategorie B, die nicht unter die Kategorie B oder BE fallen, mit der Kategorie C1E geführt werden dürfen, sofern das Gesamtzugsgewicht 12‘000 kg nicht übersteigt.

Bst. b: Vgl. Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe d. Die gleiche Berechtigung muss selbstverständlich auch für Personen gelten, welche die Ausweiskategorie für entsprechende Fahrzeugkombinationen besitzen.

Art. 25: Kategorie C2

Abs. 1: Es gilt das gleiche Mindestalter wie bei der Kategorie C1.

Abs. 2: Der Lernfahrausweis ist unbefristet gültig, weil nur begleitete Lernfahrten durchgeführt werden dürfen (Art. 11 und 61).

Abs. 3: Wie bei der Kategorie C1 dürfen nur Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises der Kategorie B zur praktischen Führerprüfung zugelassen werden. Die Prüfung der Zusatztheorie soll nicht abgelegt werden, während der Lernfahrausweis entzogen oder annulliert ist.

Abs. 4:

Bst. a: Vgl. die Erläuterung zu Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a. Gütertransporte mit Motorwagen der Unterkategorie C1 und den Codes 109 und 118 fallen bereits nach dem geltenden Recht unter die Ausnahmen von Artikel 3 Buchstabe c CZV.

Bst. b ‒ e: Gleiche Regelung wie bei der Kategorie C1.

Art. 26: Kategorie C

Abs. 1: Übernimmt das geltende Recht (Art. 6 Abs. 1 Bst. d VZV).

Abs. 2: Der Lernfahrausweis ist neu unbefristet gültig, weil nur begleitete Lernfahrten durchgeführt werden dürfen (Art. 42 Abs. 1 und 61).

Abs. 3: Übernimmt das geltende Recht (Anh. 12 Ziff. I Bst. c Ziff. 1 VZV). Die Prüfung der Zusatztheorie soll nicht abgelegt werden, während der Lernfahrausweis entzogen oder annulliert ist.

Abs. 4:

Bst. a: Verdeutlicht, welche Transporte nach bestandener praktischer Führerprüfung der Kategorie C durchgeführt werden dürfen. Wer alle Möglichkeiten ausschöpfen will, muss zusätzlich die Prüfungen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises nach der CZV bestehen.

Bst. b: Übernimmt das geltende Recht (Art. 3 Abs. 1 VZV).

Bst. c: Übernimmt das geltende Recht (Art. 4 Abs. 5 Bst. d VZV) und dehnt die Fahrberechtigung konsequenterweise auf die übrigen Anhänger des Bevölkerungsschutzes aus.

Bst. d: Übernimmt das geltende Recht (Art. 4 Abs. 5 Bst. b VZV). Die Berechtigung zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen und Feuerwehrmotorwagen unabhängig vom Gesamtgewicht und der Platzzahl ergibt sich aus der neuen Kategorie C2.

Bst. e: Die Kategorie C berechtigt nicht automatisch zum Erwerb der Kategorie D1, da dafür ein höheres Mindestalter und eine klaglose Fahrpraxis vorgeschrieben ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, wird die Kategorie D1 prüfungsfrei erteilt (vgl. im geltenden Recht Art. 22 Abs. 3 Bst. c VZV). In Bezug auf die Kategorien P und P1 wird ebenfalls das geltende Recht übernommen (Art. 25 Abs. 4bis VZV).