Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
Art. 27: Kategorie CE
Abs. 1: Der erste Satz übernimmt das geltende Recht (Anh. 12 Ziff. I Bst. c VZV). Nach dem Erwerb des Führerausweises für das Zugfahrzeug wird die Gültigkeit des Lernfahrausweises beschränkt, damit der Bewerber oder die Bewerberin keine Fahrzeugkombinationen der Kategorie CE führt, ohne je eine praktische Führerprüfung zu absolvieren.
Abs. 2: Übernimmt das geltende Recht (Anh. 12 Ziff. I Bst. e VZV).
Abs. 3: Die Kategorie CE berechtigt zum Führen aller andern Anhängerkategorien, sofern der Führerausweis für das Zugfahrzeug erworben wurde. Vgl. im Übrigen die Erläuterung zu Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a. Diese Berechtigung muss selbstverständlich auch für die Inhaber und Inhaberinnen der höheren Kategorie CE gelten.
4.34 Personentransport (Art. 28 ‒ 34)
Art. 28: Kategorien für den Personentransport
Kat. D1: Entspricht teilweise der bisherigen Unterkategorie D1. Neu wird der Begriff «Sitzplätze» durch «Plätze» ersetzt. Dies bedeutet, dass mit der Kategorie D1 künftig keine Fahrzeuge mehr geführt werden dürfen, die zwar nur 16 «Sitzplätze» ausser dem Führersitz aufweisen, dazu aber noch eine bestimmte Anzahl Stehplätze. Die Stehplätze (Art. 107 Abs. 2 und 3 VTS) sind künftig auf die Anzahl «Plätze» anzurechnen. Da Stehplätze grundsätzlich nur zulässig sind bei Gesellschaftswagen und Kleinbussen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmen (Art. 107 Abs. 2 VTS), wirkt sich diese Änderung in Bezug auf den Führerausweis von berufsmässigen Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen aus (aktuelle Unterkategorie D1 ohne Codes). Zudem dürfen diese Fahrzeuge nur noch höchstens acht Meter lang sein. Ist das Fahrzeug für mehr als 16 Plätze zugelassen, oder ist es länger als acht Meter, ist der Führerausweis der Kategorie D notwendig.
Kat. D1E: Entspricht teilweise der bisherigen Kategorie D1E. Neu besteht weder für Anhänger noch für die Fahrzeugkombination eine Gewichtsgrenze. Zudem dürfen Anhänger neu auch an Fahrzeugen der Kategorie D1 für den Personentransport verwendet werden.
Kat. D: Übernimmt die bisherige Kategorie D insofern, als alle Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Plätzen geführt werden dürfen, für die der Führerausweis der Kategorie D1 nicht genügt. Neu sind die Stehplätze (Art. 107 Abs. 2 und 3 VTS) auf die Anzahl «Plätze» anzurechnen.
Kat. DE: Übernimmt die bisherige Kategorie DE.
Kat. P: Ersetzt den bisherigen Code 121, der nur in Verbindung mit den Kategorien B oder C, den Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F gültig war.
Kat. P1: Ersetzt den bisherigen Code 122, der nur in Verbindung mit den Kategorien B oder C, den Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F gültig war.
Art. 29: Kategorie D1
Abs. 1: Übernimmt das geltende Recht (Art. 6 Abs. 1 Bst. e VZV).
Abs. 2: Da die Kategorie D1 erst mit 21 Jahren erworben und die Kategorie C nicht ohne Vorbesitz der Kategorie B erworben werden kann, genügt das Vorschreiben des einjährigen Vorbesitzes der Kategorie B. Der Trolleybusausweis ist ebenfalls genügend (ohne Fahrpraxis).
Anders als im geltenden Recht (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VZV) benötigen neu alle Personen, die sich im öffentlichen Strassenverkehr auf eine praktische Führerprüfung vorbereiten, einen Lernfahrausweis.
Abs. 3: Der Lernfahrausweis ist neu unbefristet gültig, weil nur begleitete Lernfahrten durchgeführt werden dürfen (Art. 11 und 61).
Abs. 4: Die Prüfung der Zusatztheorie soll nicht abgelegt werden, während der Lernfahrausweis entzogen oder annulliert ist.