Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

Abs. 5:

Bst. a: Verdeutlicht, welche Transporte nach bestandener praktischer Führerprüfung der Kategorie D1 durchgeführt werden dürfen. Wer alle Möglichkeiten ausschöpfen will, muss zusätzlich die Prüfungen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises nach der CZV bestehen.

Bst. b: Übernimmt das geltende Recht (Art. 3 Abs. 2 VZV).

Art. 30: Kategorie D1E

Abs. 1: Der erste Satz übernimmt das geltende Recht (Anh. 12 Ziff. I Bst. e Ziff. 1 VZV). Nach dem Erwerb des Führerausweises für das Zugfahrzeug wird die Gültigkeit des Lernfahrausweises beschränkt, damit der Bewerber oder die Bewerberin keine Fahrzeugkombinationen der Kategorie D1E führt, ohne je eine praktische Führerprüfung zu absolvieren.

Abs.2: Übernimmt das geltende Recht (Anh. 12 Ziff. I Bst. e VZV).

Abs. 3: Die Kategorie D1E berechtigt zum Führen aller andern Anhängerkategorien, sofern der Führerausweis für das Zugfahrzeug erworben wurde. Ausgenommen ist die Kategorie CE. Wer sie erwerben will, muss auch beim Vorbesitz von Anhängerkategorien eine Prüfung ablegen.

Art. 31: Kategorie D

Abs. 1: Übernimmt das geltende Recht (Art. 6 Abs. 1 Bst. e VZV).

Abs. 2: Übernimmt das geltende Recht (Art. 8 Abs. 1-2ter. Die Fahrpraxis mit Motorwagen der Kategorie C ist anhand des Fahrtschreibers überprüfbar).

Abs. 3: Der Lernfahrausweis ist neu unbefristet gültig, weil nur begleitete Lernfahrten durchgeführt werden dürfen (Art. 11 und 61).

Anders als im geltenden Recht (Art. 5 Abs. 1 Bst. a VZV) benötigen neu alle Personen, die sich im öffentlichen Strassenverkehr auf eine praktische Führerprüfung vorbereiten, einen Lernfahrausweis. Abs.4: Die Prüfung der Zusatztheorie soll nicht abgelegt werden, während der Lernfahrausweis entzogen oder annulliert ist.

Abs. 5:

Bst. a: Verdeutlicht, welche Transporte nach bestandener praktischer Führerprüfung der Kategorie D durchgeführt werden dürfen. Wer alle Möglichkeiten ausschöpfen will, muss zusätzlich die Prüfungen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises nach der CZV bestehen.

Bst. b: Übernimmt das geltende Recht (Art. 3 Abs. 1 VZV).

Bst. c: Übernimmt das geltende Recht (Art. 4 Abs. 5 Bst. a VZV).

Art. 32: Kategorie DE

Abs. 1: Der erste Satz übernimmt das geltende Recht (Anh. 12 Ziff. I Bst. e Ziff. 1 VZV). Nach dem Erwerb des Führerausweises für das Zugfahrzeug wird die Gültigkeit des Lernfahrausweises beschränkt, damit der Bewerber oder die Bewerberin keine Fahrzeugkombinationen der Kategorie DE führt, ohne je eine praktische Führerprüfung zu absolvieren.

Abs. 2: Übernimmt das geltende Recht (Anh. 12 Ziff. I Bst. e VZV).

Abs. 3: Die Kategorie DE berechtigt zum Führen aller andern Anhängerkategorien, sofern der Führerausweis für das Zugfahrzeug erworben wurde. Ausgenommen ist die Kategorie CE. Wer sie erwerben will, muss auch beim Vorbesitz von Anhängerkategorien eine Prüfung ablegen. Vgl. im Übrigen die Erläuterung zu Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a. Diese Berechtigung muss selbstverständlich auch für die Inhaber und Inhaberinnen der höheren Kategorie DE gelten.

Art. 33: Kategorie P

Abs. 1: Künftig müssen auch Personen, die berufsmässige Personentransporte mit den Kategorien F oder B1 durchführen wollen, den klaglosen Vorbesitz der Kategorie B nachweisen. Nach dem gelten-