Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
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O073-1332
den Recht (Art. 8 Abs. 4 VZV) genügte eine einjährige Fahrpraxis mit diesen Kategorien, so dass berufsmässige Fahrten mit der Kategorie F bereits ab 17 Jahren durchgeführt werden konnten. Das Erfordernis des Vorbesitzes der Kategorie B ersetzt die nicht kontrollierbare Fahrpraxis, die im geltenden Recht verlangt wird. Die einjährige Dauer wird aber beibehalten.
Abs. 2: Ein Jahr müsste genügen, um die verglichen mit dem nicht berufsmässigen Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, B1, C, C1 oder F höheren praktischen Handlungskompetenzen zu erwerben.
Abs. 3: Die Prüfung der Zusatztheorie soll nicht abgelegt werden, während der Lernfahrausweis entzogen oder annulliert ist.
Abs. 4: Wer die Kategorie C1 oder C besitzt, ist unter den gleichen Voraussetzungen wie im geltenden Recht (Art. 25 Abs. 4 und 4bisVZV) von der praktischen Führerprüfung befreit (Art. 23 Abs. 4 Bst. e und 26 Abs. 4 Bst. e).
Art. 34: Kategorie P1
Abs. 1 und 2: Wie im geltenden Recht (Art. 25 Abs. 3 Bst. a VZV) sind die Erteilungsvoraussetzungen grundsätzlich dieselben wie bei der Kategorie P, es muss aber keine Prüfung der Zusatztheorie bestanden werden.
4.35 Übrige Motorfahrzeuge (Art. 35 ‒ 37)
Art. 35: Übrige Kategorien
Kat. F: Entspricht teilweise der bisherigen Spezialkategorie F. Neu ausgenommen sind die Leichtmotorfahrzeuge, für die künftig die Kategorie AM erforderlich ist.
Kat. G: Entspricht teilweise der bisherigen Spezialkategorie G. Neu dürfen nicht nur landwirtschaftliche Fahrzeuge und gewerbliche Fahrzeuge auf landwirtschaftlichen Fahrten mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gefahren werden, sondern auch solche mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h und landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge.
Art. 36: Kategorie F
Abs. 1 und 3: Übernehmen das geltende Recht (Art. 4 Abs. 3 und 6 Abs. 1 Bst. b VZV). Die Berechtigung zum Führen von Motorschlitten mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h wurde bei der Aufhebung der Weisungen vom 14. Februar 2003 betreffend die Änderung vom 3. Juli 2002 der VZV versehentlich nicht in das Verordnungsrecht überführt. Leichtmotorfahrzeuge durften nach dem bisherigen Recht von mindestens 18-Jährigen mit dem Führerausweis der Spezialkategorie F geführt werden, gehören neu aber in die Kategorie AM.
Die Einschränkung auf den Binnenverkehr (Art. 4 Abs. 5 Bst. e VZV) wird nicht übernommen. Es ist Sache des befahrenen ausländischen Staates, ob er das Mitführen von Anhängern akzeptiert oder nicht.
Abs. 2: Übernimmt das geltende Recht (Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. b VZV). Der Inhaber oder die Inhaberin der Kategorie G muss wie im geltenden Recht (vgl. Art. 13 Abs. 3 Bst. b VZV) keine Prüfung der Basistheorie ablegen (Art. 37 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 66).
Art. 37: Kategorie G
Abs. 1: Übernimmt das geltende Recht (Art. 6 Abs. 1 Bst. a VZV).
Abs. 2 und 3: Neu muss ein Lernfahrausweis erworben werden. Die Begründung liegt darin, dass der Traktorfahrkurs künftig obligatorisch sein soll. Als Gegenleistung beinhaltet die Kategorie G alle landwirtschaftlichen Fahrzeuge (auch jene mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Ausnahmefahrzeuge). Die Vorlage der Anmeldung zum Traktorfahrkurs genügt, um einen zweiten Lernfahrausweis zu erhalten. Dies ist gerechtfertigt, weil der Lernfahrausweis nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt und eine einmal bestandene Prüfung der Basistheorie unbeschränkt gültig ist.
Abs. 4: Übernimmt das geltende Recht (Art. 4 Abs. 3 VZV) und erweitert die Fahrberechtigung auf landwirtschaftliche Fahrzeuge und gewerbliche Fahrzeuge auf landwirtschaftlichen Fahrten mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h und auf landwirtschaftliche Ausnahmefahrzeuge. Die Ein-