Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht
O073-1332
schränkung auf den Binnenverkehr (Art. 4 Abs. 5 Bst. e VZV) wird nicht übernommen. Es ist Sache des befahrenen ausländischen Staates, ob er das Mitführen von Anhängern akzeptiert oder nicht.
4.36 Ausnahmen von der Führerausweispflicht (Art. 38)
Art. 38: Ausnahmen
Abs. 1: Übernimmt das geltende Recht (Art. 5 Abs. 2 VZV).
Abs. 2: Übernimmt das geltende Recht (Art. 6 Abs. 1 Bst. f und Abs. 5 VZV).
Abs. 3: Übernimmt teilweise das geltende Recht (Art. 25 Abs. 2 Bst. b VZV). Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a VZV wird nicht übernommen. Wenn nach Ziffer 1 nur «Betriebsangehörige in betriebseigenen Fahrzeugen» transportiert werden, wird zum vornherein kein wirtschaftlicher Erfolg erzielt. Folglich kann es sich gar nicht um berufsmässige Personentransporte handeln. Bewilligungen, die gestützt auf Ziffer 2 erteilt wurden, sind aus der Praxis nicht bekannt.
4.37 Sonderregelung für die berufliche Grundbildung (Art. 39 ‒ 45)
Die Sonderregelung basiert inhaltlich unverändert auf den Weisungen vom 20. Januar 2017 des ASTRA betreffend Erleichterungen für Personen in der beruflichen Grundbildung.
Art. 39: Strassentransportpraktikerin / Strassentransportpraktiker mit eidgenössischem Berufsattest
Strassentransportpraktikerinnen und Strassentransportpraktiker führen Transporte mit Lieferwagen durch. Dafür können sie den Führerausweis der Kategorien B und BE nach den ordentlichen Vorschriften ab 17 Jahren erwerben.
Da im Zeitpunkt der Lehrabschlussprüfung die praktische Führerprüfung bestanden sein muss, wird den Lernenden erlaubt, sie bereits sechs Monate nach Erreichen des Mindestalters abzulegen. Der Führerausweis wird aber erst bei Erreichen des 18. Altersjahres erteilt. Solange sie nur den Lernfahrausweis besitzen, dürfen die Lernenden nur mit der vorgeschriebenen Begleitperson fahren.
Art. 40: Strassentransportfachfrau / Strassentransportfachmann, Automobil-Fachfrau / Automobil-Fachmann, Automobil-Mechatronikerin / Automobil-Mechatroniker, jeweils mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, sofern angeboten jeweils Fachrichtung «Nutzfahrzeuge»
Diese Lernenden (sofern angeboten jeweils Fachrichtung «Nutzfahrzeuge») reparieren Lastwagen oder führen Gütertransporte mit Lastwagen durch. Das selbständige Führen dieser Fahrzeuge ist Bestandteil der beruflichen Grundbildung.
Für die Fachrichtung «Personenwagen» ist eine Sonderregelung nicht erforderlich, da vorgeschlagen wird, den Lernfahrausweis für die Kategorie B bereits mit 17 Jahren erwerben zu können. Zudem sollen Personen, die einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorie B besitzen, den Lernfahrausweis der Kategorie BE erhalten können.
Art. 41: Kleinmotorrad- und Fahrradmechanikerin / Kleinmotorrad- und Fahrradmechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis / Motorradmechanikerin / Motorradmechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Abs. 1: Ein Mindestalter von 16 Jahren ist erforderlich, weil Defekte oft nur entdeckt und Reparaturen kontrolliert werden können, wenn die lernende Person mit dem Motorrad fährt.
Diese Regelung ist nur erforderlich, wenn das Mindestalter für die Kategorie A1 auf 18 Jahre festgelegt wird. Bei einem ordentlichen Mindestalter von 16 Jahren würde Absatz 1 entfallen.
Abs. 2: 18-jährige Personen in der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin / Motorradmechaniker» dürfen bereits nach dem geltenden Recht direkt in die Kategorie A einsteigen (Art. 6 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 15 Abs. 2 Bst. b VZV).
Lernende in der beruflichen Grundbildung «Motorradmechanikerin / Motorradmechaniker» können auch künftig direkt in die Kategorie A einsteigen. Nicht mehr vorgesehen ist diese Möglichkeit für Polizeianwärter und -anwärterinnen sowie Personen, die den Führerausweis im Militär erwerben. Während für Polizeianwärter und -anwärterinnen keine Notwendigkeit für die Ausnahme gesehen