Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

wird, kann das Militär seine Bedürfnisse in der Verordnung über den militärischen Strassenverkehr16 selber regeln.

Abs. 3: Bei diesen Personen kann zwar auf den Vorbesitz von Motorradkategorien, nicht aber auf den Kurs Verkehrskunde und die praktische Grundschulung in der Motorradausbildung verzichtet werden.

Art. 42: Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorien B, BE, C und CE

Abs.1 und 2: Entsprechen dem geltenden Recht (Art. 17 Abs. 5 Bst. c VZV). Nicht aufgenommen wird das Begehren, während der Ausbildung, aber nach Vollendung des 18. Altersjahres auf die professionelle Begleitung zu verzichten und stattdessen die Laienbegleitung zuzulassen. Wird die Ausbildung in den Vordergrund gestellt, so überwiegen die Gründe gegen eine Laienbegleitung.

Abs. 3: Bisher durften die Inhaber und Inhaberinnen eines Lernfahrausweises, die keine Berufslehre absolvieren, Lernfahrten mit Fahrzeugkombinationen ohne Begleitperson durchführen, wenn sie den Ausweis für das Zugfahrzeug besitzen (Art. 17 Abs. 3 VZV). Lernende in einer Berufslehre mussten sich hingegen auch in diesem Fall begleiten lassen (Art. 17 Abs. 5 Bst. c VZV). Dies lässt sich nicht rechtfertigen, zumal die Absolventen und Absolventinnen einer Berufslehre für diese Aufgabe viel besser vorbereitet sind.

Abs. 4: Seit der Einführung der Gurtentragpflicht für Lastwagenführerinnen und Lastwagenführer ist es für die Begleitperson je nach Fahrzeugtyp nicht mehr möglich, die Handbremse leicht zu erreichen. Für die Berufsausbildung ist es jedoch wichtig, dass die Lernenden auf verschiedenen Fahrzeugtypen ausgebildet werden. Die Lehrbetriebe können aber nicht sämtliche Fahrzeuge mit Doppelpedalen ausrüsten. Daher soll bei prüfungsreifen Fahrschülern und Fahrschülerinnen auf die bremsende Eingreifmöglichkeit verzichtet werden.

Art. 43: Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorien A1, A2 und A

Abs. 1: Übernimmt das geltende Recht (Art. 15 Abs. 2 Bst. b VZV).

Abs. 2: Zählt die Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, damit die Lernenden mit dem Lernfahrausweis, den sie gestützt auf die Sonderregel in Artikel 41 erhalten haben, ein Motorrad führen dürfen. Den Lehrvertrag muss mitführen, wer:

a. vor dem vollendeten 18. Altersjahr Lernfahrten mit einem Motorrad der Kategorie A1 durchführt;

b. vor dem vollendeten 24. Altersjahr Lernfahrten mit einem Motorrad der Kategorie A durchführt, ohne im Besitz des Führerausweises der Kategorie A1 zu sein.

Buchstabe a ist nur erforderlich, wenn das Mindestalter für die Kategorie A1 auf 18 Jahre festgelegt wird. Bei einem ordentlichen Mindestalter von 16 Jahren würde er entfallen.

Art. 44: Berufsbildnerin und Berufsbildner

Die Meldepflicht ist notwendig, damit die kantonale Behörde die Massnahmen nach Artikel 45 einleiten kann.

Art. 45: Abgabe des Lernfahrausweises bei vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses

Abs. 1: Nach der Auflösung des Lehrverhältnisses besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf den Lernfahrausweis.

Abs. 2: Regelt eine Ausnahme von Absatz 1. Nach der Auflösung des Lehrverhältnisses besteht zwar kein Anspruch mehr auf den Lernfahrausweis der Kategorie A. Es können aber die Voraussetzungen für die Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A1 oder A2 erfüllt sein.

4.38 Weitere Sonderregelungen (Art. 46)

Art. 46: Mindestalter, Führen von leeren Fahrzeugen

Übernimmt das geltende Recht (Art. 6 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 6 VZV).

16 SR 510.710