Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/37: Revision der Führerausweisvorschriften · 54 Seiten

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O073-1332

4.39 Motorschlitten (diverse Artikel)

Motorschlitten können seit der Änderung vom 16. November 2016 der VTS wie folgt eingeteilt werden:

- Motorrad (Kat. AM, A1, A2 oder A, je nach Motorleistung und Höchstgeschwindigkeit);

- Leichtmotorfahrzeug (Kat. AM und F ab 18 Jahren);

- Kleinmotorfahrzeug (Kat. B1 oder B);

- Motorwagen (Kat. B oder F).

Für jede Einteilung stehen die entsprechenden Ausweiskategorien zur Verfügung. Die einzige Problematik, die in der Vergangenheit aufgetaucht ist, betrifft die Motorschlitten, die als Motorräder gelten. Wer sonst keine Motorräder führen will, müsste dennoch eine Motorradprüfung ablegen. Da dies nicht zielführend ist, sollen Motorschlitten mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h auch weiterhin mit der Kategorie F gefahren werden dürfen, obwohl Motorräder eigentlich ausgeschlossen sind (Art. 35 und 36 Abs. 3).

4.4 Fahreignungsuntersuchungen (Art. 47 ‒ 57)

4.41 Durchführung (Art. 47 ‒ 50)

Art. 47: Summarischer Sehtest für die Anmeldung zum Erwerb einer Ausweiskategorie

Abs. 1 und 3: Siehe die Erläuterungen zu Artikel 8 Absatz 3. Der Sehtest ist bereits im geltenden Recht 24 Monate gültig (Art. 9 Abs. 3 VZV).

Abs. 2: Übernimmt das geltende Recht (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b VZV).

Artikel 9 Absatz 4 des geltenden Rechts wird nicht übernommen, weil die Vorschrift in der Praxis nicht vollziehbar ist. Sie hat bereits drei Monate nach ihrem Inkrafttreten zu einer «Überweisungsflut» und zu entsprechend unzumutbaren Wartezeiten für die betroffenen Personen geführt.

Art. 48: Abweichen von den medizinischen Mindestanforderungen

Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 7 Abs. 3 und Art. 34 VZV).

Art. 49: Durchführung der Untersuchungen und Meldung der Ergebnisse

Abs. 1, 2 und 5: Übernehmen materiell unverändert das geltende Recht (Art. 5i VZV und 7 Abs. 1bis dritter Satz).

Abs. 3 und 4: Im geltenden Recht (Art. 5i Abs. 3 VZV) sind die Fristen für die verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchungen so geregelt, dass die kantonalen Behörden einen grossen Ermessensspielraum haben. Die Umsetzung wird entsprechend unterschiedlich gehandhabt. Die in Artikel 49 Absatz 3 vorgeschlagene Regelung führt zu eine schweizweit einheitlichen Handhabung und daher zu einer Gleichbehandlung der Betroffenen. Bei Ausnahmen wird davon ausgegangen, dass die Untersuchung in der Regel innert der einmal verlängerten Frist durchgeführt werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass die kantonale Behörde die Einreichungsfrist wiederum verlängert.

Art. 50: Vorgehen bei nicht schlüssigen Untersuchungsergebnissen

Übernimmt materiell unverändert das geltende Recht (Art. 5j VZV).

4.42 Anerkennung von Ärzten, Ärztinnen, Verkehrspsychologen und Verkehrspsycholo-

ginnen (Art. 51 ‒ 57)

Das geltende Recht (Art. 5abis‒ 5h und Art. 11b Abs. 3 VZV) wird materiell unverändert übernommen. Einzig in Artikel 57 Absatz 1 wird auf die (im geltenden Recht irrtümlich erfolgte) Erwähnung der Vereinigung für Verkehrspsychologie (VfV) verzichtet.