Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/43: 13.407 n Pa.Iv. Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung · 16 Seiten
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Zusammenfassung der Vernehmlassung 13.407
Ref.-Nr.: COO.2180.109.7.239365 / 250.1/2017/00003
2.5.7 Unangemessenheit des Kriteriums der sexuellen Orientierung
Zwei Vernehmlasserinnen77 sind der Ansicht, dass die sexuelle Orientierung kein Kriterium für eine die Menschenwürde verletzende Diskriminierung sein kann. Es sei wissenschaftlich umstritten, inwiefern die sexuelle Orientierung angeboren und unveränderlich sei.78 Eine der beiden ist der Auffassung, dass Artikel 261bis StGB nur menschliche Merkmale wie Hautfarbe und Geschlecht schützen sollte, die vorgegeben und genetisch bedingt sind und sich somit jeglicher moralischen Wertung entziehen.79 Sexuelle Praktiken wie die Homosexualität dürften deshalb nicht strafrechtlich geschützt werden. Die andere Vernehmlasserin80 hält es für fragwürdig, die menschliche Identität an sexuellen Empfindungen anstatt am biologischen Geschlecht (Mann, Frau) festzumachen. Man könne somit nicht Homosexualität und Bisexualität mit Heterosexualität gleichstellen und gesellschaftlich umstrittene sexuelle Praktiken wie Homosexualität strafrechtlich schützen.
2.5.8 Unangemessenheit des Kriteriums der Geschlechtsidentität
Drei Vernehmlassungsteilnehmerinnen81 sprechen sich gegen das Kriterium der Geschlechtsidentität und der damit einhergehenden Einführung der Gender-Theorie im Strafrecht aus. Diese gehe davon aus, dass das Geschlecht ein soziales Konstrukt ist, das dem Individuum von der Gesellschaft aufgezwungen wird, und das jeder Mensch sein Geschlecht frei wählen können sollte.82 Die Gender-Ideologie verneine die natürliche Kohärenz von biologischem Geschlecht, gefühlter Geschlechtsidentität und sexuellem Begehren.83
Eine Teilnehmerin84 ist der Auffassung, dass Artikel 261bis StGB nur menschliche Merkmale schützen sollte, die vorgegeben und genetisch bedingt sind. Das Kriterium der Geschlechtsidentität im Sinne der Gender-Theorie sei deshalb kein sinnvolles Kriterium.
Eine andere Teilnehmerin85 weist darauf hin, dass die Beurteilung, ob eine die Menschenwürde verletzende Diskriminierung vorliegt, stark davon abhängt, ob Transsexualität und Intersexualität als Anomalien oder als normale Formen der menschlichen Geschlechtsidentität angesehen werden. Der strafrechtliche Schutz von gesellschaftlich umstrittenen Phänomenen wie der Transsexualität sei deshalb fragwürdig.
Eine dritte Teilnehmerin86 wiederum befürchtet, dass die Aufnahme des Begriffs der Geschlechtsidentität in das Gesetz eher individualistischen Forderungen nach rechtlicher Anerkennung von Praktiken und körperlichen Umgestaltungen jeglicher Art Tür und Tor öffnet als zu einem gesunden Anerkennen der körperlichen Gegebenheiten beizutragen und den Einzelpersonen sowie der Gesellschaft zu einer gesunden Strukturierung zu verhelfen. Die Vernehmlasserin betont aber, dass Menschen mit keinem eindeutig definierbaren biologischen Geschlecht deswegen natürlich nicht diskriminiert werden dürften.
77 Jugend & Familie, Zukunft CH
78 Jugend & Familie, Zukunft CH
79 Jugend & Familie
80 Zukunft CH
81 Jugend & Familie, EDU, Zukunft CH
82 Jugend & Familie
83 Zukunft CH
84 Jugend & Familie
85 Zukunft CH
86 EDU