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Vernehmlassung 2017/43: 13.407 n Pa.Iv. Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung · 16 Seiten

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Zusammenfassung der Vernehmlassung 13.407

Ref.-Nr.: COO.2180.109.7.239365 / 250.1/2017/00003

2.4.2 Präzisierung der Straftatbestände

2.4.2.1 Der Begriff der sexuellen Orientierung

Für zwei Vernehmlassungsteilnehmende23 ist der Begriff der sexuellen Orientierung zu vage, da er auch pathologische Sexualpräferenzen wie Pädophilie oder Gerontophilie mit einschliessen könnte. Einer von ihnen24 empfiehlt daher folgende Präzisierung: «hetero-, homo- oder bisexuelle Orientierung». Die zweite25 schlägt vor, auf den Begriff der sexuellen Orientierung zu verzichten und stattdessen «Diskriminierung wegen Hetero-, Homo- oder Bisexualität» zu verwenden.

2.4.2.2 Der Begriff der Geschlechtsidentität

Ein Vernehmlassungsteilnehmer26 unterstreicht, wie schwierig die Auslegung des Begriffs der Geschlechtsidentität sei. Diese manifestiere sich primär in inneren Vorgängen und könne nicht durch konkret überprüfbare Fakten wie Hautfarbe oder Religionszugehörigkeit nachvollzogen werden. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Auslegung der Strafnorm zu einer unübersehbaren und grenzenlosen Ausweitung möglicher strafbarer Handlungen führt, ohne dass noch ein Bezug zur ursprünglichen ratio legis erkennbar wäre, was rechtsstaatlich bedenklich sei. Hinzu komme, dass der Begriff der Geschlechtsidentität nicht mit dem Numerus clausus der von der zivilrechtlichen Personenstandsgesetzgebung anerkannten Identitäten vereinbar ist. Insofern würde der Schutzbegriff im Widerspruch zur zivilrechtlichen Realität stehen, die für Einzelpersonen in ihren konkreten Auswirkungen de facto sehr viel wichtiger sei.

2.4.2.3 Der Begriff der Öffentlichkeit

Drei Vernehmlassungsteilnehmende27 möchten, dass der Begriff «öffentlich» in Artikel 261bis Absatz 4 StGB und Artikel 171c Absatz 1 MStG präzisiert wird. Zwei von ihnen28 sind der Meinung, die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Strafnorm dürfe nicht dazu führen, dass die Kommunikation unter Einzelpersonen – welche oft unterhaltsamen, unbeschwerten und manchmal unüberlegten Charakter aufweist – einer allzu engen Kontrolle unterworfen wird und dass Bürgerinnen und Bürger sich aus Angst vor strafrechtlicher Verfolgung nicht mehr getrauen, sich ausserhalb des familiären Umfelds an Konversationen zu beteiligen. Der Begriff «öffentlich» sollte daher präzisiert werden, damit für den Laien klar ist, dass damit weder der Stammtisch im öffentlichen Lokal noch eine Unterhaltung während einer Zugfahrt gemeint ist. Eine dieser beiden Vernehmlassenden29 empfiehlt daher, den Begriff «öffentlich» zur Klarstellung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Gesetzestext wie folgt auszuformulieren: «Als öffentlich gelten Tathandlungen, welche sich an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen richten. Nicht öffentlich sind insbesondere Handlungen im privaten Freundes- und Familienbereich».

Der dritten Vernehmlassenden30 zufolge lässt die Auslegung durch die Rechtsprechung sehr ausgedehnte Ausnahmen zu, die im über die sozialen Medien vernetzten Umfeld problematisch seien.

23 FR, SSK

24 FR

25 SSK

26 BS

27 LU, SSK, Pink Cross

28 LU, SSK

29 SSK

30 Pink Cross