Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/43: 13.407 n Pa.Iv. Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung · 16 Seiten

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Zusammenfassung der Vernehmlassung 13.407

Ref.-Nr.: COO.2180.109.7.239365 / 250.1/2017/00003

aufgrund körperlicher Merkmale zugewiesen wurde. Der zweite Begriff sollte durch «Intergeschlechtlichkeit» ersetzt werden, um zu verdeutlichen, dass im Zusammenhang mit Intermenschen die biologischen Geschlechtsmerkmale (das genitale Geschlecht) gemeint sind. Eine Vernehmlasserin37 schlägt vor, eher von «Varianten der Geschlechtsentwicklung» zu sprechen, wie dies die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin empfiehlt.

2.4.3.3 Pathologische Sexualpräferenzen

Drei Vernehmlassungsteilnehmende38 kritisieren, dass im erläuternden Bericht unnötigerweise darauf hingewiesen wird, diskriminierende Äusserungen und Hasskriminalität wegen krankhaft gestörter Sexualpräferenzen wie beispielsweise Pädophilie fielen nicht in den Schutzbereich der vorgeschlagenen Norm. Einerseits sei diese Abgrenzung des Anwendungsbereichs selbstverständlich, andererseits mute es befremdlich an, dass Homosexualität beziehungsweise Transidentität im Sinne von überholt geglaubten Assoziationsmustern überhaupt mit krankhaft gestörten Sexualpräferenzen in Verbindung gebracht wird. Es sei daher unnötig, diese im erläuternden Bericht zu erwähnen.

2.4.3.4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Eine Vernehmlasserin39 weist darauf hin, dass neue Strafbestimmungen immer zu Mehraufwand und damit auch zu Mehrkosten bei den Strafverfolgungsbehörden führen, weshalb es verfehlt sei, im erläuternden Bericht zu behaupten, die Änderungen würden keine finanziellen oder personellen Auswirkungen zeitigen.

2.4.4 Sonstige Vorschläge

2.4.4.1 Schaffung einer gesonderten Strafnorm

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende40 begrüssen die Vorlage, möchten aber nicht, dass die entsprechenden Bestimmungen in die Artikel 261bis StGB und 171c Absatz 1 MStG aufgenommen werden. Sie schlagen die Schaffung einer gesonderten Strafnorm vor. In ihren Augen besteht die Gefahr, dass durch die Ausdehnung der bestehenden Strafnorm die Bekämpfung der verschiedenen Arten von Diskriminierung verwässert und geschwächt wird. Durch die Ausarbeitung eines neuen Artikels hingegen könnte der Schutz der Betroffenen verstärkt werden.41 Ausserdem liesse sich mit einer eigenen Strafnorm unter dem Zwölften Titel der Besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches eine allfällig wieder aufflammende Grundsatzdiskussion über Sinn und Unsinn von Artikel 261bis StGB vermeiden.42

Aus denselben Gründen ist ein Vernehmlassungsteilnehmer43 gegen die Änderung des Randtitels von Artikel 261bis StGB beziehungsweise 171c Absatz 1 MStG.

2.4.4.2 Aktivlegitimation der Verbände

Zwei Vernehmlassungsteilnehmende44 sprechen sich dafür aus, den spezialisierten Verbänden und Organisationen das Recht auf Parteistellung zuzuerkennen. Dies würde den diskriminierten Personen den Zugang zur Justiz erleichtern.45 Ausserdem bedürfe die Verteidigung der kollektiven Interessen im LGBTI-Bereich eines spezifischen Bewusstseins für die von den betroffenen Personen erlittenen Diskriminierungen.46

37 Werlen Mirjam

38 ZH, SSV, SKG

39 SSK

40 FR, SG, Werlen Mirjam

41 FR, SG

42 SG

43 SG

44 FR, Pink Cross

45 FR

46 Pink Cross