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Vernehmlassung 2017/43: 13.407 n Pa.Iv. Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung · 16 Seiten

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Zusammenfassung der Vernehmlassung 13.407

Ref.-Nr.: COO.2180.109.7.239365 / 250.1/2017/00003

2.3 Zustimmung mit Zweifeln an der praktischen Tragweite

Zwei Vernehmlasser10 stimmen dem Vorentwurf zu, haben jedoch Zweifel an der praktischen Tragweite.

Ihrer Meinung nach darf nicht zu viel erwartet werden, sei doch die Zahl der strafrechtlichen Verfahren auf der Grundlage des geltenden Rechts sehr gering. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sich dies mit der vorgeschlagenen Ausweitung wesentlich ändern werde. Die präventive Wirkung der vorgeschlagenen Norm sei somit begrenzt.

2.4 Zustimmung mit weitergehenden Vorschlägen

2.4.1 Ausdehnung des Geltungsbereichs auf weitere Kriterien

24 Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen den Vorentwurf, bedauern jedoch, dass der strafrechtliche Schutz vor Diskriminierung lückenhaft bleibt. Deshalb fordern sie, die Liste der Diskriminierungskriterien zu erweitern.

Es handelt sich dabei um folgende Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser:

 8 Kantone: AR, BE, BS, GR, NE, NW, VD, ZH;

 1 politische Partei: SP;

 1 Dachverband der Gemeinden, Städte und Berggebiete: SSV;

 1 Wirtschaftsdachverband: SGB;

 13 Organisationen und Institutionen: Aids-Hilfe Schweiz, BPW, SAJV, SKG, humanrights.ch, DJS, LOS, Network, Pink Cross, Sexuelle Gesundheit Schweiz, TGNS, Vogay, Zwischengeschlecht.org.

2.4.1.1 Geschlecht

Die meisten Vernehmlassungsteilnehmenden11 verlangen, dass der Vorentwurf um das Kriterium des Geschlechts ergänzt wird, das in Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung ausdrücklich genannt wird. Namentlich gegen Frauen gerichtete Hass- und Gewaltaufrufe sowie sonstige diskriminierende Äusserungen, die sie in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzen, fänden nach wie vor statt.12 Es sei insbesondere möglich, weitgehend ungestraft faule Witze über Frauen zu machen oder Gewalt an Frauen verherrlichende Lieder zu schreiben.13 Am 16. Juni 2017 habe die Bundesversammlung das Übereinkommen des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) genehmigt und den Bundesrat ermächtigt, dieses zu ratifizieren. Dieses Übereinkommen verpflichte die Signatarstaaten ausdrücklich, alle erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen zur Verhütung, Beseitigung und Verfolgung von Gewalttaten an Frauen zu ergreifen.14 Die Parlamentarische Versammlung des Europarates empfehle ihren Mitgliedern überdies, Sexismus gleichermassen zu bestrafen wie Rassismus.15 Ausserdem habe die Schweiz das Überein-

10 AG, GL

11 AR, BE, BS, GR, NE, NW, VD, ZH, SGB, SSV, SKG, Aids-Hilfe Schweiz, BPW, Humanrights.ch, LOS, Pink Cross, Sexuelle Gesundheit Schweiz, Vogay

12 BE, ZH, SP, SSV, BPW, SKG, LOS, Pink Cross, Sexuelle Gesundheit Schweiz

13 BPW

14 BE, BS, NE, ZH, SP, SSV, SKG, Aids-Hilfe Schweiz, Humanrights.ch, LOS

15 SP, Aids-Hilfe Schweiz, LOS