Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/43: 13.407 n Pa.Iv. Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung · 16 Seiten
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Zusammenfassung der Vernehmlassung 13.407
Ref.-Nr.: COO.2180.109.7.239365 / 250.1/2017/00003
Der Kanton AR spricht sich gegen die Gesetzesänderung aus, wenn der Vorentwurf nicht um weitere Kriterien wie etwa dasjenige des Geschlechts ergänzt wird. Artikel 261bis StGB und 171c MStG seien nach hart geführter politischer Diskussion eingeführt worden und ihre Umsetzung habe immer wieder zu Schwierigkeiten geführt, für die sich in der Praxis aber inzwischen vertretbare und praktikable Lösungen gefunden hätten. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen wirklich zweckmässig sei. Hinzu komme, dass diese Bestimmungen insofern überflüssig seien, als andere Bestimmungen des Strafrechts sowie das Zivilrecht genügend Schutz vor diskriminierenden oder ehrverletzenden Handlungen und Äusserungen böten.
2.5.1 Umsetzungsschwierigkeiten
Zwei Vernehmlassungsteilnehmende57 lehnen den Vorentwurf ab, da der Diskriminierungsartikel in ihren Augen zusätzliche Auslegungsprobleme verursachen würde. Insbesondere die Begriffe der «sexuellen Orientierung» und der «sexuellen Identität» seien auslegungsbedürftig und schafften Rechtsunsicherheit.58
2.5.2 Fehlende Notwendigkeit der neuen Strafnorm
Mehrere Vernehmlasserinnen und Vernehmlasser59 verurteilen zwar deutlich jede Form der Diskriminierung, zweifeln aber an der Notwendigkeit des Vorentwurfs, da das Strafrecht den Opfern bereits jetzt einen ausreichenden Schutz böte und es den Gerichten ermögliche, bei der Strafzumessung besonders verachtenswerten Motiven des Täters Rechnung zu tragen. Es würde schlicht ausufern, würde jede als Nicht-Mehrheit erkannte Gruppe im Gesetz gesondert geschützt.60 Zudem würde die stetige Erweiterung des Diskriminierungsverbots letztlich zu einer absoluten Gleichsetzung aller Menschen unter Negierung der Unterschiedlichkeit und Besonderheit jedes Einzelnen führen, womit genau das Gegenteil einer offenen, vielfältigen und toleranten Gesellschaft geschaffen werde.61
2.5.3 Verletzung der Meinungs- und Informationsfreiheit
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende62 sprechen sich gegen den Vorentwurf aus, da dieser in ihren Augen die Meinungs- und Informationsfreiheit verletzt. Um auf anderslautende Meinungen reagieren zu können, müsse mit den Vertreterinnen und Vertretern dieser Ansichten diskutiert werden können, was nur möglich sei, wenn eine uneingeschränkte Meinungsäusserungsfreiheit bestehe und auch politisch unkorrekte Äusserungen toleriert würden.63 Ferner sei die Frage, inwiefern die sexuelle Orientierung beziehungsweise die Wahrnehmung als Transgender angeboren und unveränderlich ist, noch nicht geklärt und bedürfe einer eingehenden wissenschaftlichen Untersuchung.64 Im Interesse der Demokratie müsse es deshalb möglich sein, bestimmte sexuelle Praktiken und Lebensweisen kritisch zu hinterfragen und mitunter Meinungen zu äussern, die für gewisse Menschen umstritten, unangenehm oder störend wirken.65 Eine moralisch negative Bewertung homosexueller Praktiken beziehungsweise des homosexuellen Lebensstils müsse weiterhin möglich sein.66 Der Begriff «zu Diskriminierung aufrufen» in Artikel 261bis Absatz 1 StGB sei schwammig und könne sehr weit ausgelegt werden, was dazu führen könnte, dass sich bereits strafbar mache, wer einen
56 Freikirchen.ch
57 SZ, SGV
58 SGV
59 FDP, SVP, SGV, CP
60 SVP
61 SVP
62 Freikirchen.ch, Jugend & Familie, EDU, up!schweiz, Zukunft CH
63 up!schweiz
64 EDU, Zukunft CH
65 Freikirchen.ch, Jugend & Familie, EDU
66 Jugend & Familie, Zukunft CH