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Vernehmlassung 2017/43: 13.407 n Pa.Iv. Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung · 16 Seiten

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Zusammenfassung der Vernehmlassung 13.407

Ref.-Nr.: COO.2180.109.7.239365 / 250.1/2017/00003

gewissen Lebensstil öffentlich kritisiert.67 Auch der Begriff «Verbreitung von Ideologien zur systematischen Herabsetzung» in Artikel 261bis Absatz 2 StGB berge die Gefahr einer uferlosen Auslegung, was zu einer strafrechtlichen Verfolgung von jeder Person führen könne, die gewisse sexuelle Praktiken und Lebensweisen kritisiert.68

Ein Vernehmlasser69 spricht sich gar dafür aus, Artikel 261bis StGB und Artikel 171c MStG komplett aufzuheben.

2.5.4 Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit

Mehrere Teilnehmende70 sprechen sich gegen den Vorentwurf aus, da dieser die Glaubens- und Gewissensfreiheit gefährde.

Eine von ihnen71 befürchtet, dass aufgrund von Artikel 261bis Absatz 3 StGB gewisse christliche Veranstaltungen, die sich mit Themen der Sexualität und der Lebensform befassen, strafrechtlich relevant werden könnten.

Für zwei weitere72 stellt Artikel 261bis Absatz 4 StGB einen besonderen Grund zur Besorgnis dar. Gewisse Verhaltensweisen könnten von manchen Personen sehr schnell als diskriminierend interpretiert werden. Da sich die Bibel zur Thematik der Homosexualität nicht positiv äussere, bestehe die Gefahr, dass selbst die Verteilung von Bibeln mit Berufung auf diese Norm verboten werden könnte. Eine Vernehmlasserin73 befürchtet sogar, dass sich Pfarrer in ihrer Predigt nicht mehr kritisch mit praktizierter Homosexualität auseinandersetzen können und dass sich Konditoren nicht mehr aus religiösen Gründen weigern können, eine Torte für die Hochzeit eines gleichgeschlechtlichen Paares anzufertigen.

Der revidierte Artikel 261bis Absatz 5 StGB würde es der EDU zudem erschweren, sich für ihr Anliegen einzusetzen, dass Zivilstandsbeamte und kirchliche Amtsträger die Trauung von homosexuellen Paaren aus Gewissensgründen verweigern dürfen.74

2.5.5 Verletzung der Wissenschaftsfreiheit

Eine Teilnehmerin75 vertritt die Ansicht, dass es sich bei Homosexualität (und analog dazu auch bei Bisexualität) nicht nur gesellschaftlich, sondern auch wissenschaftlich um ein umstrittenes Phänomen handelt, dessen Ursprung bis heute nicht geklärt ist. Zahlreiche wissenschaftliche Studien würden auf problematische Aspekte der homosexuellen Neigung und Lebensweise hinweisen. Nach aktuellem Stand der Wissenschaft sei Homosexualität nicht angeboren. Indem der Vorentwurf dieses umstrittene Phänomen strafrechtlich schütze, gefährde er die Wissenschaftsfreiheit.

2.5.6 Gefährdung des öffentlichen Friedens

Eine Vernehmlasserin76 weist darauf hin, dass Artikel 261bis StGB unter dem Zwölften Titel («Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden») des Zweiten Buchs des StGB aufgeführt ist und somit als Rechtsgut auch den öffentlichen Frieden schützen sollte. Indem der Vorentwurf gesellschaftlich umstrittene Phänomene wie die Homosexualität und die Transsexualität schützt, gefährde er jedoch die Meinungs- und Informationsfreiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Wissenschaftsfreiheit und stelle damit eine Gefahr für den öffentlichen Frieden dar.

67 EDU

68 Jugend & Familie, EDU

69 up!schweiz

70 Freikirchen.ch, EDU, Zukunft CH

71 EDU

72 Freikirchen.ch, EDU

73 Freikirchen.ch

74 EDU

75 Zukunft CH

76 Zukunft CH