Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/43: 13.407 n Pa.Iv. Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung · 16 Seiten

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Zusammenfassung der Vernehmlassung 13.407

Ref.-Nr.: COO.2180.109.7.239365 / 250.1/2017/00003

2.4.2.4 Der Vorsatz

Gemäss zwei Vernehmlassungsteilnehmenden31 sollte sich der revidierte Tatbestand ausschliesslich auf gezielte Diskriminierungen von einer gewissen Relevanz und Schwere beziehen. Einer von ihnen32 schlägt daher vor, Artikel 261bis Absatz 4 StGB und Artikel 171c Absatz 1 MStG dahingehend zu präzisieren, dass der Tatbestand nur bei einer bewusst öffentlich verbreiteten, ernsthaft bezweckten Herabsetzung erfüllt ist. Die zweite33 spricht sich für folgende völlig neue Formulierung aus: «Wer öffentlich durch Wort Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion, Hetero-, Homo- oder Bisexualität oder ihrer Geschlechtsidentität in einer gegen die Menschenwürde verstossender Weise behandelt, um diese Personen oder Personengruppen herabzusetzen oder zu diskriminieren, wer mit derartigen Handlungen eine diskriminierende oder herabsetzende Wirkung in Kauf nimmt (…) wird (…) bestraft.»

2.4.2.5 Verweigerung einer für die Öffentlichkeit bestimmten Leistung

Ein Vernehmlassungsteilnehmer34 möchte die Auslegung und die Tragweite des Tatbestands von Artikel 261bis Absatz 5 StGB präzisieren. Im Rahmen des Straf- und Massnahmenvollzugs werden Gefangene grundsätzlich gemäss der traditionellen geschlechtlichen Definition (weiblich/männlich) untergebracht. Für die geschlechtliche Definition wird auf die Ausgestaltung der primären Geschlechtsorgane abgestellt. Auf die Geschlechtsidentität der Betroffenen kann aus organisatorischen und finanziellen Gründen kurz- und mittelfristig kaum Rücksicht genommen werden. Dieser Vernehmlasser geht daher davon aus, dass aus der neuen Strafnorm kein Anspruch auf Unterbringung gemäss Geschlechtsidentität abgeleitet werden kann, sollte diese nicht der traditionellen geschlechtlichen Definition entsprechen. Es gelte jedenfalls zu vermeiden, dass aufgrund der neu vorgeschlagenen Bestimmungen Behördenmitglieder des Straf- und Massnahmenvollzugs strafrechtlich belangt werden können, wenn sie aus organisatorischen und finanziellen Gründen Trans- und Intermenschen nicht getrennt von den anderen Menschen platzieren.

2.4.3 Erläuternder Bericht

2.4.3.1 Sexuelle Identität

Gemäss einem Vernehmlassungsteilnehmer35 wird der Begriff «sexuelle Identität» im erläuternden Bericht in unzutreffender Weise verwendet. «Sexuelle Identität» meine die Identität einer Person in Bezug auf ihre sexuelle Orientierung. Damit nicht erfasst würden Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechtsmerkmale und somit weder Transnoch Intermenschen.

2.4.3.2 Transidentität und Intersexualität

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende36 kritisieren die Verwendung der Begriffe «Transsexualität» und «Intersexualität» im erläuternden Bericht, da diese Begriffe fälschlicherweise den Eindruck vermitteln würden, sie hätten etwas mit sexueller Orientierung oder Sexualität im Sinne sämtlicher durch den Sexualtrieb (sexuelles Begehren) bedingten Verhaltensweisen zu tun. Sie schlagen vor, den ersten Begriff durch «Transidentität» zu ersetzen, da damit der seelische Zustand einer Person beschrieben werden soll, die sich einem Geschlecht zugehörig fühlt, das nicht mit dem Geschlecht übereinstimmt, das dieser Person bei der Geburt

31 LU, SSK

32 LU

33 SSK

34 ZH

35 TGNS

36 BS, GR, ZH, SSV, SKG, TGNS, Werlen Mirjam