Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
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Artikel 29 Festsetzung und Ermittlung der Beiträge
Bis anhin regelte Artikel 29 AHVV die Bemessungsgrundlagen der Nichterwerbstätigenbeiträge in zeitlicher Hinsicht und die Steuermeldungen umfassend in sieben Absätzen. Mit der Reform der Altersvorsorge 2020 werden die Steuermeldungen neu im Gesetz verankert (Art. 10 Abs. 5 AHVG). Die Grundregeln zur zeitlichen Bemessung finden sich im neuen Artikel 10a AHVG. Entsprechend kann Artikel 29 AHVV von gewissen Regelungen entlastet werden. Um jedoch das heutige Vorgehen bei der Ermittlung der Beiträge – auch gestützt auf die Steuermeldungen – ohne inhaltliche Änderungen beizubehalten, ist es notwendig, weiterhin gewisse Detailbestimmungen aufrecht zu erhalten. Dabei kann klar zwischen den Vorschriften in Bezug auf die «Festsetzung und Ermittlung» der Nichterwerbstätigenbeiträge und den Vorschriften zu den «Steuermeldungen» unterschieden werden, weshalb sich die Aufteilung des Regelungsgehalts auf zwei Bestimmungen (Art. 29 und neu Art. 29a AHVV) aufdrängt.
In Artikel 29 Absatz 1 AHVV macht der Bundesrat von der neu auf Gesetzstufe (Art. 10a Abs. 4 AHVG) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, bei einer unterjährigen Dauer der Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen nicht auf das von den Steuerbehörden per Ende Jahr ermittelte Vermögen abzustellen, sondern auf den Stand des Vermögens im Zeitpunkt des Endes des Beitragspflicht. Diese Norm war bisher in Artikel 29 Absatz 6 AHVV enthalten.
Der neue Artikel 29 Absatz 2 AHVV betreffend die Ermittlung des Renteneinkommens entspricht dem bisherigen Artikel 29 Absatz 4.
Wie bis anhin in Absatz 7 von Artikel 29 AHVV vorgesehen, sollen gemäss dem neuen Absatz 3 von Artikel 29 AHVV die Regelungen der Selbstständigerwerbenden auch bei den Nichterwerbstätigen sinngemäss zur Anwendung gelangen. Beim Verweis auf die Artikel 23 Absatz 5, Artikel 24 und Artikel 25 AHVV handelt es sich um eine Präzisierung.
Artikel 29a (neu) Meldungen der Steuerbehörden
In Artikel 29a AHVV werden neu die Vorschriften zu den Steuermeldungen in Bezug auf die Nichterwerbstätigen zusammengefasst.
Absatz 1
Dieser Absatz regelt den Inhalt der Steuermeldungen, wobei damit weitgehend die bisherige Praxis kodifiziert wird. In Buchstabe a findet sich der Regelungsgehalt des bisherigen Artikels 29 Absatz 3 AHVV (Ermittlung des Vermögens) und in Buchstabe c teilweise derjenige des bisherigen Absatzes 5 desselben Artikels (Ermittlung des Aufwands der Aufwandbesteuerten). Neu wird in Buchstabe b explizit erwähnt, dass das Renteneinkommen nach der Veranlagung für die direkte Bundessteuer zu melden ist; dies entspricht der geltenden Praxis.
Absatz 2
Darin wird die Verbindlichkeit der Meldungen geregelt. Diese sind für die Ausgleichskassen verbindlich, was das Vermögen (Bst. a) und den Aufwand bei den Personen betrifft, die nach Aufwand besteuert werden (Bst. c). Auch dies entspricht geltendem Recht (bisheriger Art. 29 Abs. 5 und Abs. 7 AHVV i. V. m. Art. 23 Abs. 3 AHVV). In Bezug auf das in Buchstabe b erwähnte Renteneinkommen besteht dagegen keine Verbindlichkeit der Steuermeldung, weil dieses grundsätzlich von den Ausgleichkassen zu ermitteln ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 AHVV). Denn der Begriff des Renteneinkommens im Sinne des AHV-Rechts ist nicht identisch mit demjenigen der direkten Bundessteuer (BGE 141 V 186 E. 3.2.2 in fine S. 191 mit Hinweisen).
Absatz 3
In Absatz 3 wird – entsprechend der bisherigen Regelung von Artikel 29 Absatz 7 AHVV – die analoge Anwendbarkeit der Bestimmung zu den Steuermeldungen für Selbstständigerwerbende vorgesehen.