Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Artikel 29b (neu) Meldung der Studierenden durch die Lehranstalten
Als Folge des Einschubs des neuen Artikels 29a AHVV muss aus gesetzestechnischen Gründen der Regelungsgehalt der bisherigen Artikels 29bisAHVV in den neuen Artikel 29b AHVV überführt werden. Allerdings ist in Absatz 1 des neuen Artikels 29b AHVV eine zusätzliche formelle Anpassung nötig: Statt wie bisher auf die Zuständigkeitsregelung nach Artikel 118 Absatz 3 AHVV zu verweisen, muss der Verweis neu auf Artikel 118 Absatz 4 AHVV gehen.
Artikel 29c (neu) Bezug der Beiträge durch die Lehranstalten
Als Folge des Einschubs der neuen Artikel 29a und 29b AHVV muss der bisherige Artikel 29ter AHVV in Artikel 29c AHVV umbenannt werden.
Artikel 29bis und 29ter
Vgl. die Erläuterungen zu Artikel 29b und 29c AHVV.
Artikel 50
Artikel 50 ist anzupassen, weil die Verweise auf die Versicherungsunterstellung gemäss neuem AHVG aktualisiert werden müssen.
Artikel 50b Absatz 4
Diese Anpassung betrifft den von der Einkommensteilung erfassten Zeitraum. Die Präzisierung auf Verordnungsstufe ist nötig, um Unsicherheiten in der Praxis zu klären. Auch die Gerichte haben sich schon damit auseinandergesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom 14.02.2017, 9C_770/2016). Was den von der Einkommensteilung erfassten Zeitraum anbelangt, ergibt sich dieser aus dem klaren Wortlaut von Artikel 33bis Absatz 4 AHVG (vgl. zur ratio legis dieser Vorschrift Amtl. Bulletin, 1994, S. 552). Unabhängig davon, ob der zweitrentenberechtigte Ehegatte alters- oder invalidenrentenberechtigt wird, wird dem zweitrentenberechtigten Ehegatten das der (ersten) IV-Rente zugrundeliegende durchschnittliche Jahreseinkommen angerechnet, wobei diese fiktiven Einkommen nach den allgemeinen Grundsätzen zu splitten sind.
Artikel 51 Absatz 2
Der Verweis betreffend die Anrechnung der Jugendjahre (Art. 52b) wird angepasst, da die Regelung neu im Gesetz steht (Art. 29bisAbs. 3 AHVG).
Artikel 52 Absatz 1bis
Satz 1
In der Reform «Verbesserung der Durchführung» (in Kraft seit 1. Januar 2012) wurde in Artikel 30bisAHVG «Tabellen» ersetzt durch «Vorschriften zur Berechnung der Renten». Deshalb wird hier der Begriff «Tabellen» durch «Berechnungsvorschriften» ersetzt.
Satz 2
Nach dem geltenden Recht wird bei der Berechnung einer vorbezogenen Rente von einer vollständigen Beitragsdauer ausgegangen, wenn die Person bis zum Vorbezug die gleiche Beitragsdauer aufweist wie diejenige ihres Jahrgangs. Neu kann eine vorbezogene Rente nur noch eine Teilrente sein, unter Berücksichtigung der Lücken zwischen dem Vorbezug und dem Erreichen des Rentenalters (Art. 40 Abs. 4 AHVG). Eine vollständige Beitragsdauer kann erst bei Erreichen des Referenzalters erreicht werden (vgl. Art. 56bisAbs. 1). Für die Bestimmung der Rentenskala ist das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zum Zeitpunkt des Vorbezuges und denjenigen ihres Jahrgangs zum Zeitpunkt des Referenzalters massgebend.