Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

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Artikel 52a Beitragszeit von weniger als einem Jahr bei Eintritt des Versiche-

rungsfalls

Diese Bestimmung gilt nicht nur dann, wenn der Versicherungsfall vor dem 21. Altersjahr eingetreten ist, wie es die bisherige Sachüberschrift vermuten lässt. Vielmehr ist sie auch dann anzuwenden, wenn ein Versicherungsfall später eintritt und die Person bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (z.B. Erreichen des Referenzalters) nicht ein volles Beitragsjahr aufweist. Aus diesem Grund wird die Sachüberschrift entsprechend angepasst.

Absatz 1

Der Artikel umfasst künftig zwei Absätze. Absatz 1 gibt den bereits geltenden Text wider.

Absatz 2 (neu)

Der neue Absatz ist nötig, weil nach Absatz 1 nur die Einkommen - und zusätzlich Erziehungsgutschriften oder Betreuungsgutschriften – längstens bis zur Entstehung des Rentenanspruchs bei Erreichen des Referenzalters berücksichtigt werden. Nach neuem Recht können auch Erwerbszeiten und Einkommen (nicht jedoch Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften), die (möglicherweise ausschliesslich) nach dem Referenzalter erzielt werden, berücksichtigt werden. Die Mindestbeitragszeit kann auch mit Beitragszeiten nach dem Referenzalter erreichen.

Artikel 52b

Die Anrechnung von Jugendjahren ist neu in Artikel 29bisAbsatz 3 AHVG geregelt. Die Verordnungsbestimmung braucht es daher nicht mehr.

Artikel 52dbis(neu) Anrechnung von Beitragszeiten und Einkommen nach dem Refe-

renzalter

Neu kann mit der Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter die Altersrente verbessert werden (höchstens bis zur Maximalrente; Art. 29bisAbs. 6 und Abs. 7 AHVG). Die Anrechnung dieser Einkommen und Beitragszeiten muss auf Verordnungsstufe geregelt werden. Dafür wird ein neuer Artikel 52dbiserlassen.

Absatz 1

Weist eine Person bei Erreichen des Referenzalters Beitragslücken auf, besteht die Möglichkeit, diese mit Weiterarbeit zu kompensieren. Das Erwerbseinkommen, das zum Auffüllen von Beitragslücken berechtigt, muss im Zeitraum zwischen Referenzalter und Antrag auf Neuberechnung der Rente 25 Prozent des durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommens betragen (Art. 29bisAbs. 6 AHVG). Dabei ist auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zum Zeitpunkt des Referenzalters abzustellen. Mit der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Beitragszeiten kann die Rentenskala erhöht werden, jedoch maximal auf Skala

44. Die Beitragsmonate nach dem Referenzalter werden dabei nicht in frühere Lücken „verpflanzt“, sondern global zur Beitragsdauer, die der Rentenberechnung auf das Referenzalter zugrunde liegt, hinzugerechnet.

Absatz 2

Eigene Erwerbseinkommen ab dem Folgemonat nach dem Referenzalter bis höchstens fünf Jahre danach können immer berücksichtigt werden, auch wenn die Person keine Beitragslücken aufweist. In Fällen, in denen die Person bei Erreichen des Referenzalters eine vollständige Beitragsdauer aufweist, jedoch kein durchschnittliches Jahreseinkommen für eine maximale Altersrente hat, kann mit solchen Erwerbseinkommen das durchschnittliche Jahreseinkommen erhöht werden. Die Erwerbseinkommen können auch berücksichtigt werden, wenn die Person weniger als 25 Prozent des durchschnittlichen Jahreseinkommens verdient. Eine Anrechnung ist selbst dann möglich, wenn die Person zum Anrechnungszeitpunkt bereits Anspruch auf eine maximale Altersrente hat. Eine Anrechnung kann unter Umständen später