Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
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noch wirksam werden, etwa wenn die Rente infolge einer späteren Mutation (z.B. Splitting im zweiten Versicherungsfall, bei Scheidung) sinkt. Die ausbezahlte Rente kann allerdings nie höher sein als die Maximalrente.
Absatz 3
Die Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter) erzielten Einkommen wird mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert. Da die Erwerbseinkommen aus Jahren mit tieferem Lohnniveau stammen können, werden die Erwerbseinkommen auf das aktuelle Niveau im Zeitpunkt des Referenzalters pauschal aufgewertet. Die Aufwertung dient somit zum Ausgleich der bis zum Referenzalter angefallenen Inflation. Der massgebende Aufwertungsfaktor hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die rentenberechtigte Person den ersten anrechenbaren AHV-Beitrag entrichtet hat und wie die Einkommensentwicklung verläuft. Er trägt dem auf 44 Beitragsjahren basierenden Rentenberechnungssystem Rechnung und stellt auf das Referenzalter ab. Die Möglichkeit, die Rente verbessern zu können dank Einkommen, die nach dem Referenzalter realisiert werden, ist eine Besonderheit, die ausserhalb des allgemeinen Berechnungssystems einzuordnen ist. Denn das Rentensystem bleibt bezüglich der Beitragsdauer auf den gleichen Grundlagen wie bis anhin, das heisst, das System bis Skala 44 bleibt unverändert. Das ist der Grund, weshalb die nach dem Referenzalter erzielten Einkommen addiert und global und unaufgewertet zur Einkommenssumme zum Zeitpunkt des Referenzalters hinzugerechnet werden. Die auf diesen Grundlagen neu berechnete Rente wird anschliessend ab dem Referenzalter mit dem Mischindex an die zwischenzeitlichen Rentenerhöhungen angepasst.
Absatz 4
Eine Neuberechnung kann lediglich einmal nach dem Referenzalter beantragt werden (Art. 29bisAbs. 7 AHVG). Falls eine Person dies wünscht, muss sie von sich aus tätig werden. Aus Beweisgründen und weil die neu berechnete Rente nur für die Zukunft ausgerichtet werden kann, wird ein schriftlicher Antrag verlangt.
Absatz 5
Die Person wird das Gesuch in aller Regel dann einreichen, wenn sie die Erwerbstätigkeit einstellt. Sie kann jedoch selber bestimmen, ob sie überhaupt und falls ja, auf welchen künftigen Zeitpunkt sie eine Neuberechnung wünscht. Der Anspruch auf die neu berechnete Rente entsteht ab dem beantragten Zeitpunkt in der Zukunft, frühestens ab dem ersten Tag des Monats, welcher der Gesuchseinreichung folgt.
Artikel 53 Sachüberschrift und Absatz 1 Berechnungsvorschriften und Rententabellen
Infolge der starken Automatisierung der Rentenberechnung werden nebst den Rententabellen auch die diesen Tabellen zu Grunde liegenden verbindlichen Berechnungsvorschriften verwendet (Art. 30bisAHVG). Aus diesem Grund wird die Sachüberschrift mit «Berechnungsvorschriften» und die Bestimmung mit «Vorschriften» ergänzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 53ter (neu) Summe der Renten bei Ehepaaren mit anteiligen Renten
Absatz 1
Bezieht einer der beiden Ehegatten oder beide Ehegatten einen Anteil der Altersrenten vor, muss zunächst die Plafonierungsgrösse ermittelt werden. Da die Beitragsdauer bei einem Vorbezug immer unvollständig ist, muss in einem ersten Schritt die gewichtete Rentenskala ermittelt werden (nach Art. 53bis). 150 Prozent (155 % ab 2019) des Höchstbetrages der solchermassen ermittelten Rentenskala bildet die Plafonierungsgrösse für die beiden Einzelrenten. In einem zweiten Schritt wird diese Summe mit dem Prozentsatz des höheren Rentenanteils multipliziert.