Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
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Beispiel: Bezieht ein Ehegatte die ganze Rente, der andere nur 50 Prozent, wird mit 1,0
multipliziert; bezieht ein Ehegatte 80 Prozent, der andere 50 Prozent, wird mit 0,8 multipliziert. Im Übrigen wird die plafonierte Rente nach der gleichen Formel wie heute berechnet.
Für den Rentenaufschub gilt Folgendes: Für die Plafonierung ist die ganze Rente, auf die der Anspruch besteht, massgebend, unabhängig davon, ob die ganze oder nur ein Anteil davon aufgeschoben wird.
Beispiel 1: Die Frau bezieht als erste die Altersrente (Maximalrente), der Ehemann erreicht
das Referenzalter und schiebt die ganze Rente (Maximalrente) auf. Ab dem Zeitpunkt des Referenzalters des Ehemannes werden die Renten des Ehepaares bei 150 Prozent (155 % ab 2019) plafoniert.
Beispiel 2: Die Frau schiebt die Rente zu 50 Prozent auf, der Ehemann schiebt dann seine
Rente zu 80 Prozent auf. Ab dem Zeitpunkt, in welchem auch der Ehemann das Referenzalter erreicht, also beide Ehegatten einen Anspruch auf die Altersrente haben, wird bei 150 Prozent (155 % ab 2019) plafoniert (ohne zusätzliche Multiplikation mit 0,8%).
Absatz 2
In Fällen, in denen ein Ehegatte zwei Renten bezieht, also eine Viertels-, halbe oder Dreiviertelsinvalidenrente und ergänzend dazu eine vorbezogene anteilige Altersrente, bildet die Summe dieser beiden Beträge (und der Summe der Prozente) eine Rente für die Plafonierung mit der Rente des anderen Ehegatten.
Sofern die Invalidenrente und die anteilig vorbezogene Altersrente nicht die gleiche Rentenskala aufweisen, ist auf die höhere Rentenskala abzustellen. Der Grund liegt darin, dass IV- und AHV-Leistung zusammen eine Rente bilden, weshalb nur auf eine Skala abgestellt werden kann. Die Ermittlung der gewichteten Rentenskala erscheint in einem solchen Fall aber zu komplex. Ein Abstellen auf die tiefere Skala (vorbezogene Altersrente) hätte gegebenenfalls eine zu starke Kürzung der Altersrente des anderen Ehegatten zur Folge.
Absatz 3
In Fällen, in denen ein Ehepaar vier Renten bezieht (also jeder eine IV-Bruchteilsrente erhält und ergänzend dazu einen Anteil der Altersrente vorbezieht), wird die Plafonierung der Renten anders vorgenommen als im Fall von Absatz 2. Bei vier Renten werden die beiden gleichartigen Renten untereinander plafoniert, d.h. zusammen plafoniert werden zunächst die beiden IV-Bruchteilsrenten und anschliessend die beiden anteilig vorbezogenen Altersrenten. Dabei werden die normalen Plafonierungsregeln angewendet.
Artikel 53quater(neu) Summe der Renten bei Ehegatten, die eine Altersrente und eine In-
validenrente beziehen
Im Rahmen der Reform wird die Vollrente der AHV um 70 Franken erhöht (Art. 34a AHVG). Die Invalidenrenten werden aber nicht erhöht. Bei Ehepaaren, bei denen ein Ehegatte eine um 70 Franken erhöhte Altersrente und der andere Ehegatte eine Invalidenrente bezieht, ist deshalb die Plafonierung der beiden Renten zu regeln. Im neuen Artikel wird der Grundsatz festgehalten, dass die erhöhte Altersrente mit einer fiktiven erhöhten Altersrente zu plafonieren ist und die Invalidenrente mit einer fiktiven Invalidenrente. Die Details zur Berechnung sind in den Weisungen geregelt.
Die neue Verordnungsbestimmung gilt für Fälle, in denen die neue Plafonierungsgrenze von 155 Prozent erstmals ab 2019 angewendet wird.
Artikel 53quinquies(neu) Zusammentreffen von Kinder- und Waisenrenten der AHV mit Kin-
derrenten der IV
Im Rahmen der Reform wird die Vollrente der AHV um 70 Franken erhöht (Art. 34a AHVG). Die Waisenrenten und die IV-Kinderrenten werden aber nicht erhöht. Es ist deshalb die Plafonierung zu regeln, wenn für das gleiche Kind gleichzeitig entweder eine AHV-Kinderrente und