Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

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eine IV-Kinderrente oder eine Waisenrente und eine IV-Kinderrente ausgerichtet werden. Im neuen Artikel wird der Grundsatz festgehalten, dass eine AHV-Kinderrente mit einer IV-Kinderrente zu plafonieren ist, wie wenn die IV-Kinderrente ebenfalls erhöht wäre (Abs. 1). Beim Zusammentreffen einer Waisenrente mit einer IV-Kinderrente gelten dagegen die üblichen Plafonierungsregeln, weshalb für die Plafonierung auf Artikel 37 Absatz 2 AHVG verwiesen wird (Abs. 2).

Artikel 55bis Buchstabe a und b

Buchstabe a

Nach dem geltenden Recht kann die Altersrente nicht aufgeschoben werden, wenn vorher eine Invalidenrente bezogen worden ist. Da es neu möglich ist, auch nur einen Anteil einer Altersrente zu beziehen und den anderen aufzuschieben, ist es neu auch zulässig, einen Anteil der Altersrente aufzuschieben, wenn die Person vorher nicht eine ganze IV-Rente bezogen hat. Es kann aber nur derjenige prozentuale Anteil aufgeschoben werden, welcher nicht der abgelösten IV-Rente entspricht.

Bezieht die Person z.B. bis zum Referenzalter eine:

 ¼-Invalidenrente, wird diese bei Erreichen des Referenzalters durch einen Anteil von 25

Prozent der Altersrente abgelöst (Art. 33bisAHVG) und es kann höchstens 75 Prozent der Altersrente aufgeschoben werden

 ½-Invalidenrente, wird diese bei Erreichen des Referenzalters durch einen Anteil von 50

Prozent der Altersrente abgelöst und es kann höchstens die halbe Altersrente aufgeschoben werden.

Buchstabe b

In den Fällen, in denen eine Person eine ganze Invalidenrente bezieht, ist ein Aufschub hingegen nicht zulässig, weil die Invalidenrente im gleichen Umfang durch eine Altersrente abgelöst wird (Art. 33bisAbs. 1 AHVG). Es muss somit die ganze Altersrente an die Stelle der ganzen Invalidenrente treten, so dass kein Platz mehr für einen Aufschub bleibt.

Artikel 55ter Erhöhung beim Aufschub

Absatz 1

Die versicherungstechnischen Erhöhungssätze werden an die längere Lebenserwartung angepasst und nach unten korrigiert.

Absatz 2

Dieser Absatz ist materiell identisch mit dem bisherigen. Er beschreibt, wie nach der aktuellen Praxis derErhöhungsbetrag (Zuschlag) beim Aufschub ermittelt wird. Dieses Vorgehen ist gleichermassen anwendbar, ob nun die ganze oder nur ein Anteil der Rente aufgeschoben wird. Dabei muss festgestellt werden, welche Rentenbeträge wie lange aufgeschoben wurden. Denn die monatlichen Renten können während des Aufschubs unterschiedlich hoch sein, sei es wegen einer vorzunehmenden Plafonierung, einer Entplafonierung oder einer Rentenanpassung.

Beispiel: Die Person schiebt die ganze Rente während 3 Jahren auf. In den ersten 24 Monaten hat sie Anspruch auf eine unplafonierte Rente, in den letzten 12 Monaten auf eine plafonierte Rente. Der Erhöhungsbetrag wird folgendermassen berechnet:

Erhöhungsbetrag = (unplafonierte MR x24) + (plafonierte MR x12) x14,2%

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Für diejenigen Fälle, in denen der anfänglich aufgeschobene Anteil später reduziert wird, gilt Absatz 3 dieses Artikels.