Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 3

Den bisherigen Absatz 3 braucht es nicht mehr, weil Hinterlassenenrenten, die auf aufgeschobene Renten folgen, nicht mehr versicherungstechnisch erhöht werden (bisheriger Art. 39 Abs. 2 AHVG wurde aufgehoben).

Neu wird in Absatz 3 das Vorgehen für diejenigen Fälle geregelt, in denen der aufgeschobene Anteil reduziert wurde. Macht die versicherte Person von einem Teilabruf Gebrauch, wird der Erhöhungsbetrag auf dem abgerufenen Anteil ermittelt und ab diesem Zeitpunkt zusammen mit der Rente ausbezahlt (nicht erst beim Abruf der ganzen Altersrente).

 Beispiel: Die Person schiebt ab Referenzalter 65 die ganze Rente auf. Nach zwei Jahren

ruft sie 40 Prozent ab und schiebt weiterhin 60 Prozent auf.

Phase 1: Ab Alter 67 erhält die Person 40 % ihrer Altersrente plus 9,1 % von der 40 %-Rente (Erhöhungsbetrag 1 für 2 Jahre Aufschub).

Phase 2: Mit 70 ruft sie die restlichen 60 % ihrer Altersrente ab. Der Erhöhungsbetrag 2 auf diesem Anteil beträgt 25,7 % von der 60 %-Rente (5 Jahre Aufschubsdauer). Ab diesem Zeitpunkt erhält die Person die ganze Rente zusammen mit den beiden Erhöhungsbeträgen.

Absätze 4 und 5

Gelangen neben der Hauptrente auch Zusatz- oder Kinderrenten zur Ausrichtung, so wird der Erhöhungsbetrag anteilsmässig auf alle Renten aufgeteilt. Zudem gibt es altrechtlich erhöhte Hinterlassenrenten. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass insgesamt nicht mehr als der maximale Erhöhungsbetrag zur Altersrente (Hauptrente) ausbezahlt wird.

Der Begriff «Betrag des Zuschlages» wird geändert in «Erhöhungsbetrag». Es handelt sich somit um eine rein redaktionelle Anpassung.

Artikel 55quater Absatz 1 erster Satz

Der Begriff «Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt.

Artikel 56 (neu) Vorbezug der Altersrente

Absatz 1

Eine vorbezogene Rente kann immer nur eine Teilrente sein, unter Berücksichtigung der Lücken zwischen dem Vorbezug und dem Erreichen des Rentenalters (Art. 40 Abs. 4 AHVG). Vgl. auch Artikel 52 Absatz 1bis.

Absatz 2

Wird der vorbezogene Rentenanteil angepasst, wird dieser neue Anteil nach den gleichen Grundlagen berechnet, wie der bisherige Anteil. Es ändert sich einzig der Kürzungssatz. Dies ist möglich, weil es sich beim Vorbezug lediglich um Vorschüsse auf die Rente handelt. Die definitive Altersrente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet (Art. 29bisAbs. 1 AHVG).

Absatz 3

Aus Beweisgründen hat der Antrag schriftlich zu erfolgen. Die Anpassung kann nur für die Zukunft erfolgen. Wenn der Antrag am letzten Tag des Monats bei der Ausgleichskasse eingeht, wird es aus administrativen Gründen nicht möglich sein, den angepasstem Vorbezugsanteil bereits ab dem Folgemonat, was in diesem Fall dem folgenden Tag entsprechen würde, auszurichten. Aus diesem Grund regelt Absatz 3, dass die Ausrichtung frühestens ab dem Folgemonat ergeht. Die Ausgleichskassen sind dabei aber selbstverständlich gehalten, die Anpassung so rasch wie möglich vorzunehmen. Falls nötig, erfolgt eine rückwirkende Auszahlung.