Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
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Absatz 4
Neu entstehen bei einem Vorbezug Lücken. Diese Lücken können mit Beitragszeiten während des Vorbezugs gefüllt werden (bis hin zur Maximalrente). Da die Beitragspflicht bis zum Erreichen des Referenzalter besteht (Art. 3 Abs. 1bisAHVG), wird die durch den Vorbezug entstandene Beitragslücke bei Erreichen des Referenzalters geschlossen, wenn die Person während des Vorbezugs der AHV unterstellt ist (durch Wohnsitz und/oder Erwerbstätigkeit). Gesetzlich ausgeschlossen ist jedoch eine Schliessung der Vorbezugslücken mit «Jugendjahren» (Art. 29bisAbs. 3 AHVG e contrario).
Bei der Neuberechnung wird nicht der Aufwertungsfaktor zum Zeitpunkt des erstmaligen Vorbezugs verwendet, sondern jener, der bei Erreichen des Referenzalters massgebend ist. Dies, weil es sich bei der vorbezogenen Rente lediglich um Vorschüsse auf die Rente handelt, die definitive Rentenberechnung in diesen Fällen aber immer erst bei Erreichen des Referenzalters erfolgt.
Artikel 56bis(neu) Kürzung beim Vorbezug
Absatz 1
Die versicherungstechnischen Kürzungssätze werden an die längere Lebenserwartung angepasst und nach unten korrigiert. Zudem ist neu ein monatlicher Vorbezug möglich, weshalb die monatlichen Kürzungssätze anzugeben sind.
Absatz 2
Der vorbezogene Rentenanteil kann einmal erhöht werden (Art. 40 Abs. 2 AHVG). Macht die versicherte Person davon Gebrauch, wird dieser neu hinzukommende Rentenanteil mit dem Kürzungssatz multipliziert, welcher der für diesen Anteil verbleibenden Vorbezugsdauer entspricht. Der höhere Kürzungssatz gilt weiterhin für den bisher vorbezogenen Rentenanteil.
Beispiel: Die Person bezieht ab 62 einen Anteil von 20 Prozent ihrer Altersrente vor. Dieser
Anteil wird um 11,4 Prozent gekürzt. Mit 63 erhöht sie den Vorbezugsanteil auf 70 Prozent. Der bisherige Rentenanteil von 20 Prozent wird weiterhin um 11,4 Prozent gekürzt. Die Differenz der Anteile, also 50 Prozent, wird ab 63 um 7,9 Prozent gekürzt.
Absatz 3
Hat die versicherte Person den vorbezogenen Rentenanteil nicht angepasst, wird der definitive Kürzungsbetrag bei Erreichen des Referenzalters nach den bisherigen Grundsätzen ermittelt.
Hat sie den vorbezogenen Rentenanteil einmal erhöht, sind in einem ersten Schritt die jeweiligen Rentenanteile separat zu betrachten. Dabei ist zu prüfen, während welcher Dauer diese Rentenanteile (allenfalls plafoniert/unplafoniert) vorbezogen wurden. Der ungekürzte Rentenbetrag des Anteils wird mit der Anzahl Monate multipliziert, während der dieser Anteil vorbezogen wurde, mit dem für diese Vorbezugsdauer geltenden Kürzungssatz multipliziert und durch die entsprechende Anzahl Vorbezugsmonate dividiert. Das gleiche Vorgehen gilt für den zweiten Rentenanteil. Zuletzt werden die Kürzungsbeträge, welche sich für die einzelnen Rentenanteile ergeben, addiert und ergeben so den definitiven Kürzungsbetrag.
Beispiel: Der definitive Kürzungsbetrag im Beispiel von Absatz 2 berechnet sich wie folgt:
Schritt 1
36 Monate x ungekürzte 20 %-Rente = Betrag Y
Betrag Y x 11,4%
= monatlicher Kürzungsbetrag 1
36 Monate