Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
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Schritt 2
24 Monate x ungekürzte 50 %- Rente = Betrag X
Betrag X x 7,9%
= monatlicher Kürzungsbetrag 2
24 Monate
Schritt 3
Kürzungsbetrag 1 und 2 = monatlicher Abzug der Rente nach dem Referenzalter 65
Absatz 4
Die Terminologie «Betrag der Kürzung» wird durch «Kürzungsbetrag» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 57 (neu) Kumulation eines vorbezogenen Anteils der Altersrente mit einem
Bruchteil einer ganzen Invalidenrente
Hinterlassenenrenten, die auf vorbezogene Altersrenten folgen, werden nicht mehr versicherungstechnisch gekürzt. Deshalb wird der bisherige Artikel 57 obsolet. Neu wird in Artikel 57 die Kumulation einer vorbezogenen Altersrente mit einer Invalidenrente geregelt.
Wer eine Viertels-, halbe oder Dreiviertelsinvalidenrente erhält, kann ergänzend dazu einen Anteil der Altersrente vorbeziehen (Art. 40a AHVG). Ein Vorbezug ist aber nur für denjenigen Anteil möglich, welcher die IV-Rente betragsmässig übersteigt. Weil der vorbezogene Anteil mindestens 20 Prozent der Altersrente betragen muss (Art. 40 Abs. 1 AHVG), ist eine Kumulation der beiden Renten nur möglich, wenn der vorbezogene Anteil der Altersrente mindestens 20 Prozent beträgt.
Die versicherte Person darf insgesamt nicht mehr als die ganze ungekürzte Altersrente ausbezahlt erhalten, auf welche sie im Zeitpunkt des Vorbezugs Anspruch hätte (es handelt sich in allen Fällen um eine Teilrente und nicht um eine Vollrente auf der Basis von Skala 44). Die Berechnung des vorbezogenen Anteils erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 56bis).
Artikel 57bis(neu) Kumulation eines vorbezogenen Anteils der Altersrente mit einer Wit-
wen- oder Witwerrente
Absatz 1
Wer eine Witwen- oder Witwerrente erhält, kann ergänzend dazu einen Anteil der Altersrente vorbeziehen (Art. 40b AHVG). Ein Vorbezug ist aber nur für denjenigen Anteil möglich, welcher die Witwen- oder Witwerrente betragsmässig übersteigt. Weil der vorbezogene Anteil mindestens 20 Prozent der Altersrente betragen muss (Art. 40 Abs. 1 AHVG), ist eine Kumulation der beiden Renten nur möglich, wenn der vorbezogene Anteil der Altersrente mindestens 20 Prozent beträgt.
Die versicherte Person darf insgesamt nicht mehr als die ganze ungekürzte Altersrente ausbezahlt erhalten, auf welche sie im Zeitpunkt des Vorbezugs Anspruch hätte (es handelt sich in allen Fällen um eine Teilrente und nicht um eine Vollrente auf der Basis von Skala 44). Die Berechnung des vorbezogenen Anteils erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 56bis).
Beispiel: Eine Frau bezieht ihre Rente ab Alter 63 um 2 Jahre vor. Sofern sie bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Beitragsdauer aufweist, erhält sie eine Rente der Skala 42. Der Kürzungssatz beträgt 7,9%. Ein Jahr später verwitwet wie und sie hat Anspruch auf eine Witwenrente. Ist die Witwenrente kleiner als die vorbezogene Rente, wird nur noch die Differenz als vorbezogene Rente betrachtet. Die Vorbezugskürzung erfolgt nur noch auf diesem Teil.
Absatz 2
Absatz 2 regelt den Fall, in welchem eine Person eine anteilige oder ganze Altersrente vorbezieht und während des Vorbezugs verwitwet. Sofern ihre vorbezogene Altersrente, auf welche sie im Zeitpunkt der Verwitwung Anspruch hätte, grösser als die Witwen- oder Witwerrente ist,