Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

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kann sie den Anteil, der die Hinterlassenrente übersteigt, vorbeziehen. Der anteilige Vorbezug ist in diesen Fällen ausnahmsweise auch dann möglich, wenn der Rentenanteil, der vorbezogen werden kann, die in Artikel 40 Absatz 1 AHVG genannte Mindestgrösse von 20 Prozent unterschreitet. Andernfalls würden manche Witwen und Witwer von der Möglichkeit der Kumulation ausgeschlossen. Faktisch handelt es sich gleichzeitig um eine Abweichung vom Prinzip des Verbots des Widerrufs eines Vorbezugs gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG.

Artikel 60 Absatz 1 erster und dritter Satz

Im ersten Satz werden die Verweise auf die Berechnungsgrundlagen für die Vorausberechnung angepasst. Im dritten Satz wird der Begriff «ordentliches Rentenalter» mit «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Gliederungstitel vor Artikel 80

Artikel 80 (neu) Verzinsung der Schadenersatzforderungen

Arbeitgeber sind Organe der AHV. Ihre Aufgaben und ihre Haftung werden auf Gesetzesstufe systematisch im vierten Abschnitt (Die Organisation) des ersten Teils (Die Versicherung) unter Buchstabe B (Die Arbeitgeber) geregelt. Auf Verordnungsstufe ist – in analoger Weise – ein vierter Abschnitt zur Organisation enthalten. Dort ist ein neuer Gliederungstitel zum Thema Arbeitgeber vor Artikel 80 AHVV einzufügen und im Artikel selber (bisher eine Leerstelle) soll die Detailregelung getroffen werden.

Absatz 1

Im Sinne einer möglichst lückenlosen Verzinsung wäre der Zins vom Grundsatz her von der Entstehung der Schadenersatzforderung an, d.h. ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem der Schaden wegen Verwirkung der Beitragsforderung oder Uneinbringlichkeit der Beiträge infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eingetreten ist (BGE 141 V 487 E. 2.2 S. 488 f.). Wie im Bereich der Verzugszinsen für Beitragsforderungen und allgemein im öffentlichen Recht setzen die Zinsen auf Schadenersatzforderungen keinen Verzug und insbesondere auch keine Mahnung voraus (Kieser, Kommentar ATSG, 3. Auflage, N 27 ad Art. 26). Um den Beginn der Schadenszinspflicht nicht in jedem Fall individuell abklären zu müssen, wird im Interesse eines einfachen und gleichförmigen Vollzugs auf einen Zeitpunkt abgestellt, der einen eindeutigen Bezug zur Verfügung hat und deshalb für alle Beteiligten leicht feststellbar ist. In der Festlegung des Verfügungsdatums als massgebender Zeitpunkt für den Beginn des Zinsenlaufs liegt andererseits auch ein Entgegenkommen an die Ersatzpflichtigen, könnte doch auf den weiter zurückliegenden Schadenseintritt abgestellt werden. Wird eine Verfügung abgeändert bzw. angefochten, kann ein neuer Entscheid bzw. ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren zwar die Höhe des geschuldeten Schadenersatzes beeinflussen, nicht aber den Beginn des Zinsenlaufs: Massgebend bleibt immer der Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung.

Schliesslich ist es für die Detailregelung notwendig, auch das Ende des Zinsenlaufs festzulegen. Weil Teilzahlungen grundsätzlich vorerst auch an aufgelaufene Zinsen angerechnet werden, muss das Ende des Zinsenlaufs an die Tilgung der gesamten Ersatzforderung geknüpft werden.

Absatz 2

Für die Festlegung des massgebenden Zeitpunktes bei einer Zahlung, die Höhe des Zinssatzes und die Berechnung des Zinses kann auf die für das Beitragsrecht geltende Regelung in Artikel 42 AHVV verwiesen werden.

Artikel 113 Absatz 1 zweiter Satz

Der bisherige Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe b AHVG wird ersatzlos gestrichen. Dieser sah vor, dass nichterwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgaben, um im