Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
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Ausland einer Ausbildung nachzugehen, die Versicherung weiterführen konnten. Infolgedessen ist auch die entsprechende Ausführungsbestimmung betreffend die Kassenzugehörigkeit in Artikel 113 Absatz 1, zweiter Satz zu streichen.
Artikel 118 Nichterwerbstätige
Artikel 118 AHVV regelt die Kassenzugehörigkeit der Nichterwerbstätigen auf Verordnungsstufe. In der Hauptsache soll die Regelung in den Absätzen 1 – 3 sicherstellen, dass Ehegatten bei derselben Ausgleichskasse angeschlossen sind.
Absatz 1
Bis anhin bestand die Möglichkeit für im Ausland wohnhafte nichterwerbstätige Ehegatten von im Ausland erwerbstätigen, aber in der AHV im Obligatorium versicherten Personen, der Versicherung beizutreten (Art. 1a Abs. 4 Bst c AHVG). Neu steht diesen Personen die Weiterführungsversicherung nach Artikel 1c Absatz 1 Buchstabe c AHVG offen. An der bisherigen Kassenzugehörigkeitsordnung nach Absatz 1 von Artikel 118 AHVV, wonach diese Personen der Ausgleichskasse ihres Ehegatten angeschlossen werden, soll sich nichts ändern. Zu aktualisieren ist aber der Verweis auf die neue Gesetzesbestimmung (Art. 1c Abs. 1 Bst. c AHVG).
Absätze 2 und 3
Mit der Schaffung von Artikel 64 Absatz 2bisAHVG in der Fassung vom 17. Juni 2011, welcher am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (AS 2011 4745), und der darauf abgestützten Verordnungsanpassung von Artikel 118 Absatz 2 AHVV wurde verbindlich kodifiziert, dass Frühpensionierte ab 58 Jahren bei der bisherigen Ausgleichskasse verbleiben und dass dieselbe Ausgleichskasse auch für den nichterwerbstätigen beitragspflichtigen Ehegatten zuständig ist.
Nicht befriedigend ist diese Lösung bei der Kassenzuständigkeit nach wie vor dann, wenn der Ehegatte des vorzeitig pensionierten Nichterwerbstätigen eine Alters- oder Invalidenrente bezieht. Deshalb wurde mit der Reform der Altersvorsorge 2020 eine umfassendere Kompetenznorm geschaffen, welche dem Bundesrat die Möglichkeit gibt, nicht nur wie bisher für frühpensionierte Nichterwerbstätige (Art. 64 Abs. 2bisAHVG), sondern zusätzlich bei nichterwerbstätigen bzw. rentenbeziehenden Ehegatten generell eine Zuständigkeitsordnung für beide Ehegatten zu treffen (Art. 64 Abs. 2terAHVG). Mit der Aufnahme eines Vorbehalts in Absatz 2 von Artikel 118 AHVV zugunsten der neuen Spezialregelung in Absatz 3, wonach über 58-jährige Nichterwerbstätige, deren Ehegatten eine Rente der AHV oder IV beziehen, der Kasse der rentenbeziehenden Person angehören, wird eine Zuständigkeitsregelung getroffen, welche nur Personen ab 58 Jahren und deren Ehegatten betrifft (womit die neue Gesetzesdelegation nicht ganz ausgeschöpft wird) und die den administrativen Aufwand minimiert. Dabei werden Personen, welche die Rente aufschieben, den rentenbeziehenden Personen gleichgestellt, gibt es doch aus administrativer Sicht keine Gründe für eine unterschiedliche Behandlung.
Absatz 4
Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 muss grundsätzlich in einen neuen Absatz 4 überführt werden. Allerdings gibt es dabei auch eine inhaltliche Änderung, denn auf Gesetzesstufe wurde die Versicherungsmöglichkeit für Studierende mit Wohnsitz im Ausland aufgehoben. Entsprechend wird für sie auch eine Kassenzuständigkeitsregelung obsolet, weshalb der bisherige zweite Satz von Artikel 118 Absatz 3 AHVV im neuen Absatz 4 nicht mehr aufgenommen werden kann. Neu präzisierend zu regeln sind indessen die Fälle, in denen es gar nicht zu einer Meldung im Sinne von Artikel 29b AHVV kommt – beispielsweise, weil eine Lehranstalt im benachbarten Ausland besucht wird oder es sich um ein privates Bildungsinstitut handelt, welches z.B. Kurse anbietet, die üblicherweise von bereits berufstätigen Personen besucht werden und deshalb nicht über ein Meldeverfahren mit den Ausgleichskassen verbunden sind.