Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

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Absatz 5

Absatz 5 regelt die Kassenzugehörigkeit in Spezialfällen und entspricht vollständig dem bisherigen Absatz 4 von Artikel 118 AHVV.

Artikel 137

Neu können die nach dem Referenzalter erzielten Erwerbseinkommen und zurückgelegten Beitragszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden (Art. 29bisAbs. 7 AHVG). Dazu müssen die entsprechenden Angaben auch nach dem Referenzalter im individuellen Konto vermerkt sein. Mit der heutigen Formulierung würden die Einkommen aber nur bis zum Referenzalter eingetragen. Aus diesem Grund ist die Bestimmung entsprechend anzupassen.

Gliederungstitel vor Artikel 172

Artikel 172 (neu) Verzinsung der Schadenersatzforderungen

Im vierten Abschnitt (Organisation) des ersten Teils (Die Versicherung) unter Buchstabe C (Die Ausgleichskassen) wird in Artikel 70 Absatz 1 AHVG die Haftung der Ausgleichskassen gegenüber der AHV geregelt. Auf Verordnungsstufe ist – in analoger Weise – ein vierter Abschnitt zur Organisation enthalten. Dort ist ein neuer Gliederungstitel zum Thema «Haftung der Ausgleichskassen für Schäden» vor Artikel 172 AHVV einzufügen und im selben Artikel (bisher eine Leerstelle) soll die Detailregelung getroffen werden. Für die Erläuterungen der Detailregel kann im Übrigen vollumfänglich auf die Regelung zu Artikel 80 AHVV verwiesen werden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom… a. Versicherungsunterstellung

Die Übergangsbestimmungen zur Versicherungsunterstellung zur Änderung des AHVG vom …8 sehen vor, dass Personen, die nach dem bisherigen Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a oder c AHVG versichert sind, die Anwendung des neuen Rechts verlangen können. Dies betrifft namentlich zwei Fallkonstellationen:

Zum einen sind es Personen, die gestützt auf ihren Wohnsitz in der Schweiz versichert sind und gleichzeitig in einem Nichtvertragsstaat arbeiten (Bst. a). Diese Personen können die Anwendung des neuen Rechts verlangen, nach welchem sie nicht mehr obligatorisch in der Schweiz versichert sind. Konkret handelt es sich um Personen, die bisher in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, aber ein Einkommen aus einem Nichtvertragsstaat erzielt haben, welches bisher der Beitragspflicht unterlag. Neu sind solche Personen nicht mehr obligatorisch in der Schweiz versichert und somit auch nicht mehr beitragspflichtig.

Zum anderen handelt es sich um Personen, die für eine Hilfsorganisation gemäss dem bisherigen Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 AHVG tätig sind. Das neue Recht sieht vor, dass diese Personen nicht mehr obligatorisch versichert sind. Sie können mit Zustimmung ihres Arbeitgebers verlangen, dass sie aus der obligatorischen Versicherung entlassen werden.

In beiden Fällen scheiden die Personen rückwirkend per Inkrafttreten der neuen Bestimmung aus der obligatorischen Versicherung aus, sofern der entsprechende Antrag der zuständigen Ausgleichskasse innert einer Frist von sechs Monaten gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist eingereicht, ist die Person ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats nicht mehr versichert.

Aus Gründen der Kohärenz wird mit der Frist von sechs Monaten dieselbe Dauer vorgesehen wie bei der Weiterführungsversicherung.

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