Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
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Für die im bisherigen Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 AHVG erwähnte Kategorie (Personen im Dienste der Eidgenossenschaft) dürfte die Anwendung des neuen Rechts keine praktische Bedeutung haben. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass Mitarbeitende des Bundes ohne Vorrechte und Immunitäten aus der Versicherung ausscheiden möchten.
Für die im bisherigen Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2 AHVG erwähnte Kategorie (Mitarbeiter des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes) bleibt die Rechtslage ohnehin unverändert.
b. Sinkende Beitragsskala, Beitragstabelle, Mindestbeitrag und Beitragssätze
Nach den gesetzlichen Übergangsbestimmungen bleiben bis zur Vereinheitlichung des Referenzalters von Männern und Frauen bei 65 Jahren am 1. Januar 2021 die aktuellen Beitragssätze, Mindestbeiträge und Grenzbeträge unverändert. Dementsprechend gelten die in Artikel 21 und 28 Absatz 1 und 2 erwähnten Ansätze ebenfalls erst ab diesem Zeitpunkt. Vorbehalten bleibt eine zwischenzeitliche Anpassung im Gefolge einer allfälligen Rentenerhöhung (Art. 9bis AHVG).
c. Anrechnung von Beitragszeiten und Einkommen nach dem Referenzalter
Neu kann mit der Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter die Altersrente verbessert werden (höchstens bis zur Maximalrente; vgl. dazu Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020, BBl 2015 1 S. 155, Erläuterungen zu Art. 29bisAbs. 6 und Abs. 7 AHVG). Die Anrechnung dieser Einkommen und Beitragszeiten kann bis fünf Jahre nach Vollendung des Referenzalters bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden. Mit der Schlussbestimmung Buchstabe c soll klargestellt werden, dass auch Personen, welche das Referenzalter vor Inkrafttreten der Änderungen vom… erreichen, aber das 70. Altersjahr erst nach Inkrafttreten vollenden, die Anrechnung beantragen können. Dabei können allerdings lediglich die nach dem Inkrafttreten der Änderungen erzielten Einkommen und Beitragszeiten berücksichtigt werden.
3.2 Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO
Artikel 2 Absatz 2
Mit der Reform der Altersvorsorge 2020 finden sich die Mindestbeiträge für Selbstständigerwerbende neu in beiden Absätzen von Artikel 8 AHVG. Bei den Nichterwerbstätigen wird der Mindestbeitrag neu in Artikel 10 Absatz 1bisAHVG erwähnt. Diesen formalen Änderungen wird Rechnung getragen. Zudem werden die AHV-Beiträge um 0,3 Prozent angehoben. Diese Anhebung wirkt sich auch auf den Mindestbeitrag aus. Entsprechend muss in der Vo 15 diese zahlenmässige Anpassung übernommen werden.
3.3 Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (VFV)
Artikel 7 Absatz 1
Artikel 2 Absatz 1bisAHVG sieht für die freiwillige Versicherung neu vor, dass im Ausland geborene Kinder oder solche, die vor einem Wegzug ins Ausland das Alter von 5 Jahren noch nicht erreicht hatten, ab Beginn der Beitragspflicht auch dann der freiwilligen Versicherung beitreten können, wenn sie selber die fünfjährige Vorversicherungsdauer nicht erfüllen. Den Kindern wird hierfür die Vorversicherungszeit desjenigen Elternteils, den sie ins Ausland be-