Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

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gleiten, angerechnet, sofern dieser gemäss den in Artikel 2 Absatz 1bisAHVG genannten Bestimmungen versichert ist. In Artikel 7 Absatz 1 VFV ist diese erleichterte Voraussetzung zum Beitritt zur freiwilligen Versicherung ergänzend aufzuführen.

Artikel 8 Fristen und Modalitäten

In Artikel 8 VFV sind der Beginn des Fristenlaufs für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung sowie der Versicherungsbeginn geregelt. Aufgrund des neuen Absatzes 1bisvon Artikel 2 AHVG, wonach sich Kinder die Vorversicherungsdauer eines Elternteils anrechnen lassen können (vgl. Erläuterung zu Art. 7 Abs. 1 VFV), ist Artikel 8 VFV um diesen Tatbestand zu ergänzen.

Neu wird in Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen, dass die einjährige Beitrittsfrist in den neuen Fällen mit Beginn der Beitragspflicht nach Art. 3 AHVG (vgl. auch Art. 13a VFV) zu laufen anfängt und ebenfalls die Versicherung in diesem Zeitpunkt (Abs. 4 Bst. b) beginnt.

Hingegen startet der Fristenlauf für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung von Kindern, die inzwischen obligatorisch versichert sind, gemäss Absatz 2 Buchstabe a mit Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung und auch der Versicherungsbeginn fällt auf diesen Zeitpunkt (Abs. 4 Bst. a). Kehrt z.B. ein Kind, das seine Eltern ins Ausland begleitet hat, im Alter von 15 Jahren in die Schweiz zurück und will 3 Jahre später unter Anrechnung der Vorversicherungsdauer eines Elternteils der freiwilligen Versicherung beitreten, fängt die Beitrittsfrist mit Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung zu laufen an. In diesem Zeitpunkt beginnt ebenfalls die freiwillige Versicherung.

Artikel 13a Absatz 1 und 2

Artikel 3 Absatz 1bisAHVG regelt für die Nichterwerbstätigen das Ende der Beitragspflicht in der obligatorischen Versicherung insofern neu, als das bisher unterschiedliche Rentenalter von Frauen und Männern durch ein einheitliches Referenzalter ersetzt wird. Artikel 13a VFV muss demnach entsprechend angepasst werden. Statt je in einem Absatz für die Erwerbstätigen und die Nichterwerbstätigen eine Regel zu treffen, wird neu der Beginn der Beitragspflicht im Absatz 1 für beide Versichertenkategorien geregelt (Bst. a für die Erwerbstätigen, Bst. b für die Nichterwerbstätigen). Das Ende der Beitragspflicht wird neu im Absatz 2 geregelt. Wie schon bisher nimmt der Bundesrat erwerbstätige Altersrentnerinnen und -rentner in der freiwilligen Versicherung gestützt auf Artikel 2 Absatz 6 AHVG von der Beitragspflicht aus. Denn im Unterschied zur obligatorischen Versicherung können erwerbstätige Personen im Rentenalter in der freiwilligen Versicherung eine über das Referenzalter hinaus dauernde Beitragspflicht mit einem Rücktritt aus der Versicherung beenden. Im Gegenzug entfällt auch die Möglichkeit einer allfälligen Rentenverbesserung nach Artikel 29bisAHVG.

Artikel 13b Beitragssatz für die AHV/IV

Absatz 1

Mit der Reform der AHV wird der Beitragssatz um 0,3 Prozent von 8,4 auf 8,7 Prozent angehoben (Art. 2 Abs. 4 AHVG). Damit erhöht sich auch der Satz der freiwilligen Versicherung für die AHV und IV zusammen von heute 9,8 auf 10,1 Prozent. Der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV wird ebenfalls in Artikel 2 Absatz 4 von 784 auf 810 Franken pro Jahr angehoben. In Artikel 13b Absatz 1 VFV ist demzufolge auch der Mindestbeitrag für die AHV und IV zusammen auf 940 Franken anzuheben.

Absatz 2

Gemäss Artikel 2 Absatz 5 AHVG wird auch der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige angehoben. Entsprechend muss in Artikel 13b Absatz 2 VFV ebenfalls dieser neue Wert und der Maximalbeitrag, welcher dem 25-fachen des Mindestbeitrags entspricht, sowie die Berechnungsvorschrift für die dazwischenliegenden Beiträge angepasst werden.