Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

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Schlussbestimmungen der Änderung vom… Beitragssatz, Mindestbeitrag und Beitragstabelle

Nach den gesetzlichen Übergangsbestimmungen bleiben bis zur Vereinheitlichung des Referenzalters von Männern und Frauen bei 65 Jahren am 1. Januar 2021 die aktuellen Beitragssätze, Mindestbeiträge und Grenzbeträge unverändert. Dementsprechend gelten die in Artikel 13b erwähnten Ansätze ebenfalls erst ab diesem Zeitpunkt. Vorbehalten bleibt eine zwischenzeitliche Anpassung im Gefolge einer allfälligen Rentenerhöhung (Art. 9bisAHVG).

3.4 Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV)

Artikel 4 Absatz 3

Im ersten Satz wird der Begriff «ordentliches AHV-Rentenalter» durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell wird der erste Satz nicht geändert. Die neue Regelung, wonach Beiträge nach dem Referenzalter für eine Neuberechnung der Rente verwendet werden können, ist eine Massnahme, die auf die Verbesserung der Altersrente ausgerichtet ist (Art. 29bisAbs. 6 und Abs. 7 AHVG). Aus diesem Grund werden die nach dem Referenzalter entrichteten Beiträge wie bisher nicht rückvergütet.

3.5 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)

Artikel 1bis Absatz 1, Einleitungssatz

Für die Bemessung der Beiträge gilt gemäss Artikel 3 Absatz 1 IVG der Grundsatz, dass das AHVG sinngemäss zur Anwendung gelangt. Artikel 1bisAbsatz 1 IVV überträgt die Sonderregelung für die Beitragsbemessung für Selbstständigerwerbende im Bereich der sinkenden Beitragsskala gemäss Artikel 21 AHVV, welche bei niederen Einkommen zur Anwendung kommt, auf die Beitragssätze der IV. Früher ist diese Skala auch für die Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber zur Anwendung gekommen. Seit der auf den 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des AHVG ist dies jedoch nicht mehr der Fall (vgl. AS 2011 4759). Aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens findet sich aber noch immer ein Hinweis auf Artikel 16 AHVV im Einleitungssatz von Artikel 1bisAbsatz 1 IVV. Dieser ist zu streichen. Stattdessen ist nur noch der Hinweis auf Artikel 21 AHVV beizubehalten.

Artikel 20ter Taggeld und Renten

Sachüberschrift

Künftig regelt Artikel 20ternicht mehr nur das Taggeld und die Invalidenrenten. Der neue Absatz 3 regelt auch die Situation, wenn eine versicherte Person, die Taggelder erhält, einen Teil ihrer Altersrente vorbezieht. Die Sachüberschrift ist daher entsprechend anzupassen.

Absätze 1 und 2

Aus den genannten Gründen empfiehlt es sich, in diesen beiden Absätzen zu präzisieren, dass es um die Invalidenrente geht.

Absatz 3 (neu)

Artikel 40 Absatz 1 AHVG führt die Möglichkeit ein, die Altersrente ab dem vollendeten 62. Altersjahr ganz oder teilweise vorzubeziehen. Es kann also sein, dass eine versicherte Person während der Durchführung der Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen gleichzeitig eine Teilaltersrente und Taggelder bezieht. Damit es während der Dauer des Doppelanspruchs nicht zu einer Überentschädigung kommt, ist das Taggeld um einen Dreissigstel der