Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

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Altersrente zu kürzen. Dieser neue Absatz übernimmt den Grundsatz von Artikel 47 IVG (Überentschädigung, wenn eine versicherte Person während der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen Taggelder und eine Invalidenrente bezieht).

Art. 27ter (neu) Invaliditätsbemessung bei Vorbezug der AHV-Rente

Anhand von Artikel 28a IVG kann die Methode zur Bemessung der Invalidität einer versicherten Person ermittelt werden. Es wird unterschieden zwischen Vollzeiterwerbstätigen (Abs. 1), Personen, die sich ausschliesslich im Aufgabenbereich im Haushalt betätigen (Abs. 2) und teilzeiterwerbstätigen Personen (Abs. 3). Aktuell gilt diese Bestimmung für Personen, die das AHV-Referenzalter noch nicht erreicht haben (Art. 21 AHVG).

Da Versicherte künftig einen Teil ihrer AHV-Altersrente vorbeziehen können, ist die Bemessung des Invaliditätsgrades für den IV-Teil zu regeln. Gegebenenfalls bestimmt die IV-Stelle, welche Methode anzuwenden ist, um den Anspruch der versicherten Person auf eine IV-Rente festzulegen. Diese Problematik kann in zwei Szenarien auftreten:

 Die IV-Stelle führt eine Revision einer ganzen oder Teilrente der IV durch und während der

Revision äussert die versicherte Person den Wunsch, einen Teil ihrer AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG vorzubeziehen; oder

 die versicherte Person hat einen Teil ihrer AHV-Rente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG be-

reits vorbezogen und meldet sich für den Bezug von IV-Leistungen an.

In diesen beiden Szenarien bestimmt die IV-Stelle die Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades, als würde die versicherte Person keine AHV-Teilrente beziehen. Wie dies bereits heute der Fall ist, ermittelt die IV-Stelle, welchen Status die Person ohne ihre gesundheitliche Beeinträchtigung hätte: Wäre sie zu 100 Prozent erwerbstätig, würde sie sich zu 100 Prozent um den Haushalt kümmern oder wäre sie teilzeitbeschäftigt (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 87 Abs. 1bisIVV). Sie leitet zweckdienliche Abklärungsmassnahmen ein und befindet über den Invaliditätsgrad. Dabei verweist sie darauf, dass die Höhe der Bruchteilsrente unter Berücksichtigung der vorbezogenen AHV-Rente berechnet wird. Danach ist es an der zuständigen Ausgleichskasse, dies bei der Berechnung der IV-Rentenhöhe zu berücksichtigen (vgl. Art. 45 IVV). Der Betrag der IV-Bruchteilsrente und jener des Anteils der vorbezogenen Altersrente dürfen zusammen den Betrag der entsprechenden ganzen Altersrente nicht übersteigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Person, die ihre ganze AHV-Rente vorbezieht oder die das AHV-Referenzalter erreicht, nicht mehr in den Anwendungsbereich der IV fällt und keinen Anspruch auf Leistungen dieser Versicherung mehr geltend machen kann (unter Vorbehalt allfälliger gesetzlicher Besitzstandsgarantien).

Artikel 32 Absatz 1

Die Verweise auf die Grundlagen zur Ermittlung der ordentlichen Renten werden angepasst. Materiell ändert die Bestimmung nicht.

Artikel 45 Absatz 3 (neu)

Artikel 45 ist zu ergänzen, um die Koordination zwischen den Ausgleichskassen und den IV-Stellen für jene Fälle zu regeln, in denen eine versicherte Person ihre Altersrente teilweise vorbezieht während sie eine Invalidenrente oder Taggelder bezieht.

Besteht ein Anspruch sowohl auf Invalidenleistungen als auch auf einen Anteil der Altersrente, ist die Zuständigkeit für die Festsetzung der Leistungen und den Erlass von Verfügungen zu teilen, bis die versicherte Person eine ganze Altersrente bezieht. Solange die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht, längstens bis zum Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 AHVG, bleibt die IV-Stelle für die Festsetzung der Invalidenleistungen und den Erlass der damit zusammenhängenden Verfügungen zuständig. Die Ausgleichskasse hingegen ist für die