Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
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Festsetzung der Altersleistungen und den Erlass der damit zusammenhängenden Verfügungen zuständig.
Artikel 87 Absatz 1bis
Die Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 hält in den Erläuterungen zu Artikel 40a AHVG fest, dass der Vorbezug eines Teils der Altersrente nicht zu einer Änderung des Status der betroffenen Person führen darf, vielmehr bleibt der Leistungsanspruch weiterhin auf der Grundlage der Bestimmungen des IVG bestehen, solange nicht die ganze Altersrente bezogen oder das Referenzalter erreicht wird.
Um dies sicherzustellen, soll in der IVV eine entsprechende Bestimmung geschaffen werden. Da es sich bei einem Wechsel des Status einer Person um einen Revisionsgrund handelt, soll die entsprechende Regelung in der IVV bei den Regelungen zur Revision untergebracht werden. Konkret wird die Schaffung eines Absatz 1bisin Art. 87 IVV vorgeschlagen
Gemäss Artikel 28a IVG und der geltenden Rechtsprechung hängt die Art der Invaliditätsbemessung vom Status einer versicherten Person ab. Es wird dabei hypothetisch danach gefragt, welche Tätigkeit die versicherte Person ausüben würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre (Erwerbstätigkeit, Teilerwerbstätigkeit, Tätigkeit im Haushalt etc.). Wesentliche Änderungen in diesem Punkt können zu einem Wechsel der Bemessungsmethode und damit einer Revision der Leistung (Art. 17 ATSG) führen.
Gerade bei frühzeitigen Pensionierungen hängt es heute stark von den Gegebenheiten des Einzelfalles und vor allem dem Eintritt der massgebenden Erwerbsunfähigkeit ab, ob von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen wird (und damit ein reiner Einkommensvergleich zur Invaliditätsbemessung durchgeführt wird) oder ob von einer Nichterwerbstätigkeit ausgegangen wird und entsprechend ein Betätigungsvergleich vorgenommen werden muss, um den Invaliditätsgrad festlegen zu können. Die unterschiedliche Art der Invaliditätsbemessung kann selbstredend zu unterschiedlichen IV-Graden und damit unterschiedlichen Leistungen führen.
Mit der Reform der Altersvorsorge 2020 wird es neu möglich einen teilweisen Vorbezug seiner Altersrente zu tätigen (Art. 40 Abs. 1 AHVG) und dies auch für den Fall einer bereits laufenden Invalidenrente. Der vorbezogene Anteil der Altersrente und die Invalidenrente bilden dabei zusammen ein Ganzes (Art. 63 Abs. 2 ATSG), indem der Betrag der beiden Renten den Betrag einer ganzen Altersrente nicht übersteigen kann (Art. 40a AHVG).
Der gleichzeitige Bestand einer Invalidenrente und einer teilweise vorbezogenen Altersrente baut dabei darauf auf, dass die Invalidenrente weiterhin unverändert Bestand hat. Der teilweise Vorbezug der Altersrente darf nicht zu einer Änderung bei der Art der Invaliditätsbemessung Anlass geben, könnte ansonsten doch der Fall eintreten, dass die Invalidenrente bloss wegen dem teilweisen Vorbezug einer Altersrente herabgesetzt oder gar aufgehoben würde. Aus diesem Grund soll in Artikel 87 Absatz 1bisfestgehalten werden, dass der Vorbezug eines Teils der Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG nicht zu einem Wechsel des Status der versicherten Person (und damit einem Wechsel in der Art der Invaliditätsbemessung nach Art. 28a IVG) führen darf. Es hat somit keine Revision der Invalidenrente stattzufinden, soweit nicht andere erhebliche Gründe (wie eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes) vorliegen.
Bemerkungen zur Delegationsnorm
Vor Inkrafttreten des ATSG war die Revision der Rente in Artikel 41 IVG geregelt und die Bestimmungen in der IVV zur Revision stützten sich somit auf die allgemeine Delegationsnorm in Artikel 86 Absatz 2 IVG. Mit dem Inkrafttreten des ATSG wurde Artikel 41 aufgehoben und Artikel 17 ATSG wurde zur neu anwendbaren Regelung betreffend die Revision (der Invalidenrente). Damit bildet neu die allgemeine Delegationsnorm in Artikel 81 ATSG die gesetzliche Grundlage für nähere Vollzugsregelungen des Bundesrates auf der Stufe der IVV. Aus diesem Grund steht auch vorne in der IVV, dass der Schweizerische Bundesrat die Verordnung gestützt auf Artikel 81 ATSG und Artikel 86 Absatz 2 IVG beschliesst.