Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
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3.6 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
Artikel 15a Absatz 1 und 2
Absatz 1
Der geltende Artikel 15a regelt, dass in Fällen eines Rentenvorbezuges nur die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet wird. Das bisherige Recht sah lediglich den Vorbezug von ganzen Renten vor. Neu ist es auch möglich, einen Anteil der Rente vorzubeziehen. Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe dterELG ist in diesen Fällen unabhängig vom bezogenen Anteil immer die ganze Rente anzurechnen. Der geltende Artikel 15a ist somit zu ergänzen. Dies geschieht im neuen Absatz 1. Wie bisher ist die wegen des Vorbezugs gekürzte Rente anzurechnen. Da sich das nicht aus dem Gesetzestext selber ergibt, sondern aus den Erläuterungen in der Botschaft, ist eine Präzisierung in der Verordnung sinnvoll.
Absatz 2
Diese Reglung stützt sich auf die Kompetenz des Bundesrates nach Artikel 11 Absatz 1quater ELG. Grundsätzlich ist bei Kumulationsfällen von den tatsächlich ausgerichteten Renten auszugehen, da deren Summe höher sein kann als die ganze, um den Vorbezug gekürzte Altersrente. Dies könnte beispielsweise dann eintreten, wenn die eigene Altersrente aufgrund von fehlenden Beitragszeiten tiefer ist als die Witwenrente. Es wäre nicht sachgerecht, in diesen Fällen nur die ganze, um den Vorbezug gekürzte Altersrente anzurechnen. Umgekehrt sind auch Fälle möglich, bei denen nur ein Anteil der Altersrente in Verbindung mit einer IV-Rente bzw. einer Witwen-/Witwerrente bezogen wird und die Summe der beiden Renten tiefer als die ganze, um den Vorbezug gekürzte Altersrente ist. Hier ist in Anlehnung an Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe dterELG der Betrag der ganzen, um den Vorbezug gekürzten Altersrente für die EL-Berechnung massgebend.
Artikel 45 Buchstabe a und c
Nach dem geltenden Artikel 21 Absatz 1 AHVG haben Männer Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie das 65. Altersjahr vollendet haben, und Frauen, wenn sie das 64. Altersjahr vollendet haben. Mit der Reform der Altersvorsorge 2020 haben neu Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), Anspruch auf eine Altersrente. Die Erhöhung des Rentenalters für Frauen auf 65 Jahre bedingt nun eine Anpassung der Regelung. Das Rentenalter der Frauen wird in der AHV schrittweise erhöht. Vier Jahre nach In-Kraft-Treten der Altersreform 2020 wird für Männer und Frauen das gleiche Rentenalter gelten. Die Regelung in den Buchstaben a und c gibt die Situation nach vier Jahren wieder. Die schrittweise Erhöhung gilt gemäss der Übergangsbestimmung im AHVG (Bst. c) auch für die Tätigkeitsbereiche der Institutionen. Um den Zusammenhang mit dieser Übergangsbestimmung herzustellen, wird der Begriff «Referenzalter» verwendet.
Buchstabe a
In der geltenden Fassung werden die Vorbezugsfälle nach Artikel 40 AHVG nicht berücksichtigt. Neu kann auch nur ein Anteil der Altersrente vorbezogen werden und es sind Kumulationsfälle (vorbezogene Altersrente mit einer Invalidenrente [Art. 40a AHVG] und vorbezogene Altersrente mit einer Hinterlassenenrente [Art. 40b AHVG]) möglich. In all diesen Fallkonstellationen soll neu die Pro Senectute zuständig sein.
Buchstabe c
In der aktuellen Fassung werden die Witwer nicht erwähnt. Nach Artikel 18 Absatz 1 ELG können aber auch sie Beiträge der gemeinnützigen Institutionen erhalten. Sie werden daher neu in Buchstabe c ebenfalls erwähnt. Da der Anspruch auf eine Witwerrente nach Artikel 24 Absatz 2 AHVG erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat, können nur Witwer mit minderjährigen Kindern Leistungen der Pro Juventute bekommen.