Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht

3.7 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)

Artikel 6 Absatz 4

Der Begriff «Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Ausserdem werden die Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Beiträge für die Finanzierung der AHV-Überbrückungsrenten bei der Berechnung des Mindestbetrages der Austrittsleistung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c FZG abgezogen werden dürfen. Die vorfinanzierte Überbrückungsrente darf grundsätzlich frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters zu laufen beginnen.

Nur bei Arbeitsverhältnissen, für die das Reglement der Vorsorgeeinrichtung frühere Altersrücktritte gestützt auf Artikel 13 Absatz 4 BVG vorsieht, können Beiträge für die Finanzierung von AHV-Überbrückungsrenten abgezogen werden, die früher als fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters beginnen. Mit anderen Worten: Sieht das Reglement beispielsweise für Piloten das Rücktrittsalter 58 vor, können Beiträge für die Finanzierung einer Überbrückungsrente ab dem Alter 58 vom Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG abgezogen werden. Die Bestimmung findet insbesondere auf frühere Altersrücktritte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit Anwendung. Betrieblichen Restrukturierungen, bei denen ein Altersrücktritt vor dem 60. Altersjahr nach Artikel 13 Absatz 4 BVG ebenfalls zulässig ist, sind hingegen nicht betroffen. Bei kollektiv finanzierten Rücktrittsmodellen würde die Bestimmung ebenfalls zur Anwendung gelangen.

Artikel 8 Technischer Zinssatz

Bisher hatte der Bundesrat gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 FZG die Kompetenz, den Zinsrahmen für den technischen Zinssatz von mindestens einem Prozent zu bestimmen. Der Bundesrat hat im bisherigen Artikel 8 von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Das revidierte Gesetz enthält die Kompetenz zur Festsetzung des technischen Zinssatzes nicht mehr. Artikel 8 kann deshalb ersatzlos aufgehoben werden.

Artikel 16 Absatz 1

Der Bezug der Altersleistung von Freizügigkeitskonten und -policen soll mit den Regelungen zum Bezug der Altersleistungen von Vorsorgeeinrichtungen koordiniert werden. Frauen und Männer können nach Artikel 16 Absatz 1 die Altersleistungen von Freizügigkeitskonten und - policen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters, also frühestens mit Vollendung des 60. Altersjahres beziehen. 60 Jahre ist das Alter, das die Vorsorgeeinrichtungen nach Artikel 13 Absatz 4 BVG für den Bezug der Altersleistungen frühestens vorsehen dürfen.

Die Botschaft zur Reform der Altersvorsorge 2020 sieht vor, eine Bestimmung einzuführen ähnlich jener, die heute für die Säule 3a gilt. Mit dieser Änderung soll ein Anreiz zum Arbeiten über das Referenzalter hinaus gesetzt werden. Ausserdem hat die Änderung steuerliche Gründe: Der Rentenaufschub und die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit hängen zusammen und nur Personen, die wirklich weiterarbeiten, dürfen in den Genuss der Steuererleichterungen kommen, die mit der beruflichen Vorsorge einhergehen. Die Frauen und Männer, die ihren Rentenbezug über das Referenzalter hinaus aufschieben möchten, müssen ihrer Freizügigkeitseinrichtung nachweisen können, dass sie weiterhin eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Die Voraussetzung der effektiven Weiterführung einer Erwerbstätigkeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person den Nachweis beispielsweise in Form eines Lohnausweises, eines Arbeitsvertrags oder einer Bestätigung des Arbeitgebers erbringt. Übt die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, kann sie zum Beispiel ein Geschäftskonto vorlegen. Das Gesetz sieht keinen Mindestbeschäftigungsgrad vor.

Artikel 18a (neu) Anfangsvermögen

Nach Artikel 26 Absatz 1bisFZG wird neu für die Gründung einer Freizügigkeitseinrichtung das Vorhandensein eines Anfangsvermögens vorausgesetzt. Dieses soll durch den Bundesrat