Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

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festgelegt werden. Diese Regelung soll sicherstellen, dass nur seriöse Anbieter, die auch über eine gewisse finanzielle Grundausstattung verfügen, Freizügigkeitseinrichtungen führen können. Dies ist bei Freizügigkeitsstiftungen besonders wichtig, da im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Sicherheitsfonds die Leistungen der Destinatäre nicht sicherstellt.

Artikel 18a orientiert sich an der für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen massgebenden Regelung (Art. 17 BVV 1). Die Erfahrungen mit dieser Bestimmung zeigen, dass eine derartige Erschwernis des Marktzutritts für Anbieter, die keine Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten, positive Auswirkungen hat und nicht zu Verzerrungen des Marktes führt. Das Anfangsvermögen soll auch bei einer Freizügigkeitsstiftung die in den ersten zwei Jahren zu erwartenden Verwaltungs-, Organisations- und anderen Betriebskosten decken. Damit soll die Startphase der Einrichtung sichergestellt sein.

Das Anfangsvermögen soll Schädigungen entgegenwirken, die den Versicherten bei Zahlungsunfähigkeit der Einrichtungen entstehen können. Aus diesem Grund sollen nur Freizügigkeitsstiftungen zum Nachweis eines Anfangsvermögens verpflichtet sein. Guthaben aus Freizügigkeitspolicen sind jederzeit vollumfänglich garantiert, da die Versicherungsgesellschaft die Ansprüche der Versicherten sicherstellen muss, indem sie dafür ein gebundenes und speziell ausgeschiedenes Vermögen bildet.

Artikel 18b (neu) Garantie

Artikel 26 Absatz 1bisFZG sieht für Freizügigkeitseinrichtungen weiter vor, dass sie über eine Garantie verfügen müssen. Diese Garantie soll gleich wie das Anfangsvermögen sicherstellen, dass nur seriöse Anbieter, die über eine gewisse finanzielle Grundausstattung verfügen, Freizügigkeitseinrichtungen führen. Die Kompetenz zur Regelung ist dem Bundesrat übertragen. Stiftungen, die Freizügigkeitskonten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes führen (Art. 10 Abs. 3), müssen über eine unwiderrufliche, nicht abtretbare, unbefristete und auf mindestens 500 000 Franken lautende Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstehenden Bank oder einer der schweizerischen oder liechtensteinischen Aufsicht unterstehenden Versicherung verfügen. Die Aufsichtsbehörde kann den Mindestbetrag der Garantie auf höchstens 1 Million Franken erhöhen. Diese Bestimmung orientiert sich ebenfalls an der für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen massgebenden Regelung (Art. 18 BVV 1). Im Gegensatz zu den Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen soll die Verpflichtung zur Garantie allerdings zeitlich unbefristet sein. Absatz 2 hält daher fest, dass eine Garantie nur gekündigt werden kann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine gleiche Garantie eines anderen Instituts, das die Voraussetzungen erfüllt, vorliegt.

Die Pflicht für bereits bestehende Freizügigkeitseinrichtungen, eine Garantie abzuschliessen, ist in den Übergangsbestimmungen geregelt.

Artikel 19 Absatz 1 erster Satz

Formelle Anpassung, da der Begriff FINMA neu in Art. 18b eingeführt wird.

Artikel 19c Absatz 1

Der Begriff «Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Ausserdem wird der Artikel mit der neuen Fassung von Artikel 16 Absatz 1 koordiniert: Guthaben von Personen, die gegenüber einer Freizügigkeitseinrichtung nachweisen, dass sie auch nach dem Referenzalter weiterhin erwerbstätig sind, müssen selbstverständlich nicht als „vergessene Guthaben“ gemeldet werden.

Artikel 19g Absatz 2, erster und zweiter Satz

Der Begriff «Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt.