Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
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Artikel 19i Ausgleich bei Aufschub der Altersrente
Der Begriff «Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom...
Absatz 1
Nach dem revidierten Artikel 16 Absatz 1 dürfen nur noch Personen, die weiterhin erwerbstätig sind, den Bezug der Altersleistung vom Freizügigkeitskonto bzw. der Freizügigkeitspolice über das Referenzalter hinaus aufschieben. Es gibt Versicherte, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung von Artikel 16 Absatz 1 das Referenzalter bereits erreicht haben. Gehen sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und haben sie die Altersleistungen noch nicht bezogen, werden diese gemäss der vorliegenden Übergangsbestimmung auf den 31. Dezember 2018 fällig. Versicherte, die nach Erreichen des Referenzalters arbeiten, haben nach Absatz 1 der Übergangsbestimmung innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten einen Nachweis über ihre Erwerbstätigkeit zu erbringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, wird die Altersleistung ebenfalls auf den 31. Dezember 2018 fällig. Diese Übergangsbestimmung betrifft sowohl die Freizügigkeitskonten als auch die Freizügigkeitspolicen.
Absatz 2
Eine Ausnahme gilt nach Absatz 2 für den Bezug von Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen. In Freizügigkeitspolicen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Januar 2018 errichtet wurden, wurde teilweise in der Police ein Rücktrittsalter festgelegt, das dem Datum entspricht, an dem Frauen das 69. Altersjahr und Männer das 70. Altersjahr vollenden. Die Altersleistung wird an diesem in der Police aufgeführten Datum fällig. Solche unter bisherigem Recht errichteten Policen sind von der Änderung von Artikel 16 Absatz 1 nicht betroffen; die Altersleistung wird in diesen Fällen unabhängig vom Nachweis der Erwerbstätigkeit erst an dem in der Police vereinbarten Datum fällig.
Absatz 3
Freizügigkeitsstiftungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnungsänderung bereits bestehen, müssen nach Artikel 26 Absatz 1bisFZG ebenfalls über eine Garantieleistung verfügen. Die Stiftungen müssen spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten über eine entsprechende Garantie verfügen.
3.8 Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG (SFV)
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d (neu)
Diese neue Bestimmung gibt an, dass die Vorsorgeeinrichtungen dem Sicherheitsfonds BVG von nun an Beiträge entrichten, um die Massnahme zum Ausgleich der Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes für die Übergangsgeneration zu finanzieren.
Artikel 15 Absatz 1
Die Formulierung von Absatz 1 erfordert Anpassungen, um der Finanzierung der Massnahme zum Ausgleich der Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes für die Übergangsgeneration Rechnung zu tragen. Es handelt sich um eine neue Aufgabe, die ab dem 1. Januar 2019 im Sicherheitsfonds BVG organisiert wird.
Die Berechnungsgrundlage für die Finanzierung dieser neuen Massnahme basiert auf Grundsätzen ähnlich jenen, die für die Berechnung der Beiträge in Form von Zuschüssen bei ungünstiger Altersstruktur angewendet werden; daher verwenden wir eine ähnliche Formulierung.