Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 20a

Aufgrund des neuen BVG Minimalplans wird der neue durchschnittliche Altersgutschriftensatz auf 12.7% geschätzt. Da dieser Wert wesentlich von 12% abweicht, wird in Anwendung von Artikel 58 Abs. 2 BVG beschlossen, den Satz, ab welchem Zuschüsse für die ungünstige Altersstruktur geschuldet sind, zu ändern.

Der Satz von 14% gemäss Artikel 58 Abs. 1 muss proportional dazu angepasst werden und wird bei 14.5% festgelegt.

Abschnitt 2a Zuschüsse zur Erhaltung des Leistungsniveaus zugunsten der Versicherten der Übergangsgeneration

Dieser neue Abschnitt enthält Bestimmungen über die Umsetzung der Massnahme zum Ausgleich der Senkung des BVG-Mindestumwandlungssatzes für die Übergangsgeneration. Die Ausgleichsmassnahme sieht vor, dass das Altersguthaben von Versicherten, die am 1. Januar 2019 mindestens 45 Jahre alt sind, allenfalls erhöht wird, sobald sie ihre Rente beziehen – und zwar so, dass sie auch mit dem neuen Mindestumwandlungssatz den Vergleichswert der früheren Rente erhalten.

Die erforderlichen Ressourcen für die Ausgleichsmassnahme werden innerhalb einer zuvor definierten Stelle zentralisiert, im vorliegenden Fall beim Sicherheitsfonds BVG. Der Sicherheitsfonds entrichtet Zuschüsse an die anspruchsberechtigten Vorsorgeeinrichtungen, die dann den Versicherten der Übergangsgeneration zugutekommen. Die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen entrichten die für die Finanzierung notwendigen Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG.

Artikel 23a Anspruch und Höhe

Absatz 1 beschreibt den allgemeinen Grundsatz des Anspruchs der Vorsorgeeinrichtungen auf Zuschüsse für ihre Versicherten der Übergangsgeneration. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist die Gewährung der Differenz der Altersrente gemäss Buchstabe c Absatz 3 der Übergangsbestimmungen der Änderung der BVV 2 vom ....

Absatz 2 hält explizit fest, dass der Zuschuss nicht für Todes- oder Invaliditätsfälle gilt. Bei Invaliden- oder Hinterlassenenrenten wird die Garantie über die Risikobeiträge finanziert, die die Vorsorgeeinrichtung per 1. Januar 2019 in adäquater Form festzulegen hat.

Absatz 3 zeigt die Methode zur Berechnung der Zuschüsse für die Übergangsgeneration auf, die den Vorsorgeeinrichtungen gegebenenfalls zukommen. Die Höhe der Zuschüsse ergibt sich, indem die Differenz zwischen zwei Renten durch den anwendbaren Mindestumwandlungssatz geteilt wird, der für das Alter im Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist. Bis zum 31. Dezember 2021 ist dies durch Buchstabe a der Übergangsbestimmungen BVV 2 geregelt. Ab dem 1. Januar 2022 ist dies durch Art. 17b BVV 2 geregelt.

Artikel 23b Meldung und Auszahlung

Dieser Artikel präzisiert, dass die in Artikel 21 SFV vorgesehenen Modalitäten zur Meldung und Auszahlung der Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur auch auf die Zahlung der Zuschüsse für die Übergangsgeneration anzuwenden sind.

3.9 Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)

Artikel 12 Absatz 2bis (neu)

Stiftungen, die Freizügigkeitskonten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes führen, müssen gestützt auf Artikel 26 Absatz 1bisFZG i.V.m Artikel 18a und 18b FZV neu über ein Anfangsvermögen und eine Garantieleistung verfügen. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, prüft die