Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Aufsichtsübernahme. Die entsprechenden Nachweise müssen zusammen mit den übrigen vor der Gründung einzureichenden Unterlagen nach Artikel 12 BVV 1 eingereicht werden.
3.10 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b
(Art. 1 Abs. 2 und 3 BVG)
Das Prinzip der Angemessenheit ist mit dem Gesetzgebungsauftrag in Artikel 113 der Bundesverfassung in Zusammenhang zu setzen. Dieser Bestimmung zufolge muss die berufliche Vorsorge – zusammen mit der AHV und der IV – die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Man geht allgemein davon aus, dass dies der Fall ist, wenn die Leistungen der beruflichen Vorsorge zusammen mit denjenigen der AHV/IV mindestens 60 Prozent des letzten Lohnes einer unselbstständigerwerbenden Person oder des letzten AHV-pflichtigen Einkommens einer selbstständigerwerbenden Person erreichen. Das Prinzip der Angemessenheit will aber gleichermassen eine Überversicherung verhindern. Aus diesem Grund dürfen die Leistungen der beruflichen Vorsorge zusammen mit denjenigen von AHV/IV einen gewissen Grenzbetrag nicht überschreiten.
Gemäss Absatz 2 Buchstabe b kann die Angemessenheit der reglementarischen Leistungen anhand des Berechnungsmodells geprüft werden, das sämtliche reglementarischen Beiträge für die Altersvorsorge in ein Verhältnis zum jährlich versicherbaren (AHV) Lohn oder zum versicherbaren (AHV) Einkommen setzt. Diese Prüfung obliegt dem Experten für die berufliche Vorsorge, der die reglementarischen Leistungen auf ihre Angemessenheit gemäss Artikel 1 prüft, auch auf die Vermeidung einer Überversicherung hin. Die Aufsichtsbehörde prüft die Vorsorgepläne der Vorsorgeeinrichtung einzig anhand des Berechnungsmodells; bei Zweifeln an der Angemessenheit nimmt sie Rücksprache mit dem Experten.
Die bisher geltende Grenze von 25 Prozent aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne bei Unselbstständigerwerbenden beziehungsweise der Beiträge von Selbstständigerwerbenden zur Finanzierung der Altersleistungen gemäss Buchstabe b muss auf 28 Prozent angehoben werden. Die Anhebung dieses Grenzwerts ergibt sich aus den Ausgleichsmassnahmen, die die Senkung des Umwandlungssatzes kompensieren sollen. Zusammen führen die Senkung des Koordinationsabzugs und die Anpassung der Altersgutschriften zu einem Anstieg der Beiträge in der beruflichen Vorsorge; daher die Notwendigkeit, diesen Grenzwert von 25 Prozent auf 28 Prozent anzuheben.
Das Berechnungsmodell setzt sich wie folgt zusammen: Das höchste, als angemessen geltende Rentenziel wird in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a BVV 2 mit 70 Prozent des letzten versicherbaren AHV-Lohns angegeben. Wird das gesamte Guthaben nach demselben Vorsorgesystem angespart, kann die jährlich zulässige durchschnittliche Sparprämie abgeleitet werden, wenn die gesamte Spardauer und der Umwandlungssatz bekannt sind. Gegenwärtig geht man von der goldenen Regel aus: Bei 40 Versicherungsjahren und einem Umwandlungssatz von 6,8 Prozent, ist eine Sparprämie von 25,7 Prozent [= 70 % / (40 * 6,8 %)] des AHV-Lohns notwendig. Unter Berücksichtigung allfälliger Zinsboni, die das Finanzierungsniveau senken würden, ist gemäss Verordnung eine jährliche Prämie von 25 Prozent zulässig. Durch die Senkung des Umwandlungssatzes auf 6 Prozent steigt der Grenzwert, mit der dasselbe maximale Rentenziel erreicht werden kann. Denn bei einer Senkung des Umwandlungssatzes von 6,8 auf 6 Prozent und einer Spardauer von wie bisher 40 Jahren muss die durchschnittliche jährliche Sparprämie 29,2 Prozent betragen [= 70 % / (40 * 6 %)]. Der Grenzwert kann auf 28 Prozent [= 25 % * (6.8%/6 %)] fixiert werden, um allfällige Zinsboni zu berücksichtigen.