Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten
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Artikel 1h Absatz 1
(Art. 1 Abs. 3 BVG)
Das Parlament wollte das Versicherungsprinzip ausdrücklich im Gesetz verankert haben, überliess die Präzisierung jedoch dem Bundesrat (Amtliches Bulletin, Ständerat, 28. November 2002, S. 1036).
Absatz 1
Gemäss den neuesten biometrischen Daten, die die Vorsorgeeinrichtungen betreffen, verwenden diese für die obligatorische Vorsorge durchschnittlich 6,6 Prozent der Gesamtsumme der Beiträge (ohne Kostenprämie) für die Finanzierung der Leistungen zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität. Dieser Prozentsatz ist verglichen mit den 10 Prozent, die 2005 bei Einführung des Versicherungsprinzips in den vorbereitenden Berechnungen verwendet wurden, zurückgegangen. Auf dem Wege der Verordnung konnte die Grenze von 6 Prozent, die 60 Prozent des Anteils der theoretischen durchschnittlichen Prämie entsprach, auch ohne Reform des Vorsorgeplans gesenkt werden. Um das gleiche Verhältnis zu erhalten, wird der Grenzwert auf 4 % gesenkt. Selbst wenn die invaliditätsbedingte Schadenquote in den kommenden Jahren weiter sinkt und bei drei Vierteln der heutigen Quote liegt, ist dieser Grenzwert immer noch zu erreichen.
Bestehen innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung, bei der nur ein Arbeitgeber angeschlossen ist, mehrere Vorsorgepläne, kann für die Beurteilung, ob das Versicherungsprinzip genügend umgesetzt wird, dieses angemessene Verhältnis von 4 Prozent zwischen Risiko und Sparen global für sämtliche Pläne pauschal herangezogen werden, und nicht für jeden einzelnen Plan. Bei Einrichtungen, bei denen mehrere Arbeitgeber angeschlossen sind, wird geprüft, ob für die Gesamtheit der Vorsorge, die für die Arbeitnehmenden eines Arbeitgebers in einer Vorsorgeeinrichtung geführt wird, dieser Mindestanteil von 4 Prozent erreicht wird.
Um zu prüfen, ob der Mindestanteil von 4 Prozent insgesamt über mehrere Pläne erreicht wird, müssen die Berechnungen theoretisch auf der Basis einer Modellierung jedes Kollektivs (Anzahl, Geschlecht, Alter, Lohn etc.) ausgeführt werden, auf das der jeweils entsprechende Plan angewandt wird.
Das Berechnungsmodell setzt sich wie folgt zusammen: Der durchschnittliche Anteil der Risikoprämie im Verhältnis zur Gesamtprämie (ohne Kostenprämie) beträgt 5,5 Prozent. Unter Beibehaltung einer gewissen Marge kann ein Grenzwert von 4 Prozent vorgeschlagen werden. Die Berechnung erfolgt auf den technischen Grundlagen BVG 2015 für das Kalenderjahr 2018 und mit einem technischen Zinssatz von 3,5 Prozent für eine vollständige Versicherungsdauer von 40 Jahren. In der Übergangsphase sind die heutigen Leistungen garantiert, die Risikoprämie kann nicht gesenkt werden und der niedrigere Grenzwert ist daher nicht bindend. Ein tieferer technischer Zinssatz erhöht den durchschnittlichen Anteil der Risikoprämie.
6. Abschnitt (Artikel 1i)
Der bisherige 6. Abschnitt wird aufgehoben.
Art. 1i wird aufgehoben, weil der Bundesrat gestützt auf den bisherigen Artikel 1 Absatz 3, 2. Satz BVG das Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen in Art. 1i BVV 2 geregelt hat. Neu ist das Mindestalter für den Bezug von Altersleistungen direkt im Gesetz verankert, nämlich in Artikel 13 Absatz 4 BVG. Der 2. Satz von Artikel 1 Absatz 3 BVG wurde im Zug dieser Änderung aufgehoben, weshalb auch Artikel 1i BVV 2 ersatzlos gestrichen werden kann.
Der bisherige Absatz 2 regelte, in welchen Fällen Altersrücktritte ausnahmsweise vor dem Mindestrentenalter zulässig waren. Auch diese Regelung kann ersatzlos aufgehoben werden: Neu ist auf Gesetzesstufe in Artikel 13 Absatz 4 BVG verankert, für welche Fälle die Vorsorgeeinrichtungen im Reglement Ausnahmen vom grundsätzlichen Mindestrentenalter vorsehen dürfen.