Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 3 Absatz 3 (neu)

In Artikel 10 wurde ein neuer Absatz 2 eingeführt, der es den Arbeitgebern erlaubt, gewisse Lohnänderungen gebündelt zu melden. Aus Gründen der Einheitlichkeit ist es angebracht, den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit zu geben, diese Lohnänderungen gebündelt zu behandeln.

Artikel 3a Mindestbetrag des versicherten Lohnes

Der bisherige Artikel 3a wird aufgehoben. Das Gesetz sieht keinen Mindestbetrag des versicherten Lohnes mehr vor.

Artikel 4 Koordinierter Lohn teilinvalider Versicherter

(Art. 8 und 34 Abs. 1 Bst. b BVG)

Die Grenzbeträge finden sich neu in Artikel 8 Absatz 1 und 2 BVG. Die Bestimmung wird entsprechend durch einen Absatz 2 ergänzt.

Bisher hatten teilinvalide Versicherte gemäss Artikel 8 Absatz 2 BVG einen koordinierten Lohn von mindestens 3525 Franken. Der neue Artikel 8 sieht keinen Mindestbetrag für den versicherten Lohn mehr vor, er regelt vielmehr einen minimalen und einen maximalen Koordinationsabzug. Dadurch ergibt sich ein versicherter Lohn von mindestens 7050 Franken. Durch die in Artikel 4 vorgesehenen Kürzungen ist bei teilinvaliden Versicherten im Extremfall nur noch die Hälfte des bisherigen Mindestbetrages versichert. Durch die zusätzliche Senkung des Mindestumwandlungssatzes würde zudem die auf dieser Grundlage erzielbare Rente solcher Personen noch tiefer ausfallen. Es ist deshalb nötig, für teilinvalide Versicherte einen Mindestbetrag für den versicherten Lohn einzuführen. Um die Senkung des Umwandlungssatzes auszugleichen, wird in Absatz 2 deshalb ein Mindestbetrag für den versicherten Lohn von 4700 Franken vorgesehen (1/6 der maximalen jährlichen Altersrente in der AHV).

Artikel 5 Anpassung an die AHV

(Art. 9 BVG)

Der koordinierte Lohn berechnet sich gemäss Artikel 8, indem vom Teil des Jahreslohnes bis 84‘600 Franken (oberer Grenzbetrag) ein Koordinationsabzug von 40% abgezogen wird. Der Koordinationsabzug entspricht jedoch mindestens der minimalen, höchstens 75 Prozent der maximalen Altersrente der AHV. Die bisher geltenden Grenzbeträge von 24‘675 Franken (unterer Grenzbetrag des versicherten Lohnes, bisheriger Art. 8 Abs. 1) und von 3‘525 Franken (Mindestbetrag des versicherten Lohnes, bisheriger Art. 8 Abs. 2) werden durch die Neuregelung des koordinierten Lohnes obsolet. Sie sind deshalb zu streichen. Die Tabelle wird durch den neuen unteren Grenzbetrag des Koordinationsabzuges ergänzt, welcher der minimalen jährlichen Altersrente der AHV entspricht. Ausserdem wird neu der in Artikel 4 vorgesehene mindestversicherte Lohn für teilinvalide Versicherte aufgenommen.

Artikel 10 Absatz 2 (neu)

(Art. 11 und 52c BVG)

In seinem Bericht vom 24. Februar 2016 über die Massnahmen zur Reduktion von Regulierungskosten hält der Bundesrat fest9, dass die Bearbeitung von Ein- und Austritten sowie Lohnmutationen durch die Vorsorgeeinrichtungen und die Unternehmen hohe Kosten verursachen. Einzeln sind die Bearbeitungen nicht teuer, aber sie treten jedes Jahr in so hoher Zahl auf, dass sie einen grossen Anteil der gesamten Verwaltungskosten ausmachen.

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