Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/45: Verordnung über die Reform der Altersvorsorge 2020 · 52 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht

Absatz 2

Die Verpflichtung der Arbeitgeber, ihre Vorsorgeeinrichtung über Lohnänderungen zu informieren, führt zu jährlichen Kosten von 13 Millionen Franken. Die Zahl der Lohnmeldungen für die 3,6 Millionen aktiven Versicherten wird auf 4,4 Millionen geschätzt. Es ist somit davon auszugehen, dass 800 000 unterjährige Änderungsmeldungen pro Jahr erfolgen. Die autonomen Einrichtungen und die Sammeleinrichtungen nutzen bereits heute die Möglichkeit, den koordinierten Jahreslohn im Voraus zu melden (Art. 3 Abs. 1 Bst. b BVV 2).

Den Unternehmen, die einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, in denen der koordinierte Lohn nicht nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zum Voraus bestimmt wird, ermöglicht der neue Absatz 2, die Zahl der unterjährigen Meldungen zu verringern: Sie können unterjährige Lohnänderungen gebündelt einmal jährlich melden. Der Anschlussvertrag muss dafür nicht sofort angepasst werden. Die Möglichkeit zur jährlichen Meldung ergibt sich direkt aus der Verordnungsbestimmung. Versichert bleibt trotz der gebündelten Meldung nach wie vor der AHV-pflichtige Lohn. Lohnmutationen infolge wesentlicher Änderungen im Arbeitsverhältnis, beispielsweise Änderungen des Beschäftigungsgrads oder Stellenwechsel, sind hingegen weiterhin unverzüglich zu melden. Wesentlich sind nach Absatz 2 Lohnänderungen, bei denen der neue Lohn mehr als 5 Prozent vom zuletzt gemeldeten abweicht.

Artikel 11 Absatz 5 bis 7 (neu)

(Art. 15 und 16 BVG)

Artikel 11 regelt detailliert, wie die Vorsorgeeinrichtungen die individuellen Alterskonten nach den obligatorischen Mindestvorschriften des BVG führen müssen. Die nach den Vorschriften von Artikel 11 geführten Alterskonten werden in der Praxis seit jeher "Schattenkonto" genannt. Die Konten müssen so geführt werden, dass daraus die Höhe des Altersguthaben und dessen Entwicklung nach den gesetzlichen Mindestvorschriften ersichtlich ist.

Artikel 11 regelt, wie die individuellen Konten am Ende des Kalenderjahres nachzuführen sind sowie das Vorgehen, wenn ein Versicherter in die Vorsorgeeinrichtung eintritt oder sie verlässt. Es wird festgehalten, wie die Guthaben und Altersgutschriften sowie die Zinsen dem Konto gutzuschreiben sind.

Das BVG enthält heute vermehrt Bestimmungen zum Schutz und zur Stärkung des BVG-Obligatoriums: So wurden im Zuge der Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung auf den 1. Januar 2017 Regelungen getroffen, die sicherstellen, dass beim Vorsorgeausgleich die zu übertragenden Vorsorgemitteln beim verpflichteten Gatten anteilmässig dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil der Vorsorge entnommen und im gleichen Verhältnis beim berechtigten Gatten gutgeschrieben werden. Auch Wiedereinkäufe nach einer Scheidung und Rückzahlungen von WEF-Vorbezügen müssen im gleichen Verhältnis wie bei der Entnahme dem Obligatorium und dem Überobligatorium gutgeschrieben werden. Im Rahmen der vorliegenden Gesetzesänderung wird das BVG-Obligatorium weiter gestärkt: So sieht Artikel 79b Absatz 1bisBVG neuerdings vor, dass mit Einkäufen zuerst die Lücken im BVG-Altersguthaben aufgefüllt werden.

Die neuen Vorschriften zum Schutz des obligatorischen Altersguthabens haben zur Folge, dass auch die Vorschriften zur Führung der individuellen Alterskonten präzisiert werden müssen. Denn nur wenn aus den individuellen Alterskonten jederzeit die Höhe des BVG-Guthabens ersichtlich ist und diese Information auch bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung an die neue Einrichtung der beruflichen Vorsorge weitergegeben wird, kann das obligatorische Guthaben wirkungsvoll gestärkt werden. Aus diesem Grund wird der bestehende Artikel 11 um drei Absätze erweitert.

Absatz 5 betrifft die Führung des Alterskontos in Bezug auf Einkäufe. Nach Artikel 79b Absatz 1bisund Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe bbisBVG wird durch Einkäufe neu auch das BVG-Altersguthaben bis zum Maximalbetrag erhöht. Nach Absatz 5 müssen dem Versicherten ab dem Zeitpunkt des Einkaufs die Zinsen anteilsmässig gutgeschrieben werden.