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Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 15 Seiten
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i. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes;
j. das Datum des Gesuchs um Zulassung nach Artikel 127v Absatz 1 Buchstabe b;
k. das Datum des Ablaufs der Schutzdauer des pädiatrischen Zertifikats.
Gliederungstitel vor Art. 127zter
Fünftes Kapitel: Veröffentlichung
Art. 127zter
Wird das Gesuch um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats abgewiesen, erlischt das Zertifikat vorzeitig, wird es für nichtig erklärt oder sistiert, so wird zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 127zbisAbsatz 2 das Datum der Abweisung, des vorzeitigen Erlöschens, der Nichtigerklärung oder der Sistierung veröffentlicht.
Gliederungstitel vor Art. 127zquater
Sechstes Kapitel: Aktenheft und Register
Art. 127zquaterAktenheft
1Das Aktenheft des pädiatrischen Zertifikats wird dem Aktenheft des Grundpatents beigefügt.
2Es steht jedermann zur Einsicht offen.
3Das pädiatrische Zertifikat erhält die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents.
Art. 127zquinquiesRegister
1Die das pädiatrische Zertifikat betreffenden Eintragungen werden auf dem Registerblatt des Grundpatents vorgenommen.
2Eingetragen werden die folgenden Angaben:
a. die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents;
b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Inhabers des pädiatrischen Zertifikats;
c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;
d. das Datum der Einreichung des Gesuchs;
e. die Nummer des Grundpatents;