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Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 15 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 127n
Achtes Kapitel: Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats
Art. 127n Form und Inhalt des Antrags
1Der Antrag auf Widerruf der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats nach Artikel 140r Absatz 2 des Gesetzes ist schriftlich in zwei Exemplaren einzureichen und muss folgende Angaben enthalten:
a. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Antragstellers und gegebenenfalls dessen Zustellungsdomizil in der Schweiz;
b. die Nummer des Zertifikats sowie die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;
c. die Begründung unter Angabe aller hierzu geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel.
2Urkunden, die der Antragsteller als Beweismittel anführt, sind beizulegen.
3Die Widerrufsgebühr ist mit der Einreichung des Antrags zu bezahlen.
4Sind gegen dieselbe Verlängerung mehrere Anträge auf Widerruf hängig, so kann das IGE deren Behandlung in einem Verfahren vereinigen.
Art. 127o Prüfung des Antrags
1Das IGE prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 127n Absätze 1–3 erfüllt sind.
2Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so räumt das IGE dem Antragsteller eine Frist von zwei Monaten zur Verbesserung ein.
3Wird die Frist nach Absatz 2 zur Behebung eines Mangels nach Artikel 127n Absatz 1 oder 3 nicht eingehalten, so tritt das IGE auf das Gesuch nicht ein.
4Urkunden, die als Beweismittel angeführt, aber trotz Aufforderung nicht fristgerecht eingereicht werden, berücksichtigt das IGE nicht.
Art. 127p Sprache
1Das Widerrufsverfahren wird in der Sprache des Verfahrens auf Erteilung des Zertifikats durchgeführt.
2Der Antrag auf Widerruf kann auch in einer anderen Amtssprache eingereicht werden (Art. 4 Abs. 1).
3Ist ein Beweismittel weder in einer Amtssprache noch in englischer Sprache abgefasst, so ordnet das IGE unter Ansetzung einer angemessenen Frist eine Übersetzung