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Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 15 Seiten
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Nummer des Erteilungsgesuchs oder des erteilten Zertifikats und die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b.
Art. 127d Veröffentlichung von Angaben über Gesuche
1Bei Gesuchen um Erteilung des Zertifikats werden folgende Angaben veröffentlicht:
a. die Nummer des Gesuchs;
b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers;
c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;
d. das Datum der Einreichung des Gesuchs;
e. die Nummer des Grundpatents;
f. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;
g. das Datum der Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b;
h. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer.
2Bei Gesuchen um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats werden zusätzlich folgende Angaben veröffentlicht:
a. das Datum der Einreichung;
b. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes;
c. das Datum des Gesuchs um Zulassung für die Schweiz des Arzneimittels mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art 140n Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).
3Die Veröffentlichung erfolgt, nachdem die Prüfung nach Artikel 127e abgeschlossen wurde.
Gliederungstitel vor Art. 127e
Drittes Kapitel: Prüfung des Gesuchs um Erteilung des Zertifikats oder um Verlängerung der Schutzdauer
Art. 127e Abs. 2 und 3
2Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so räumt das IGE dem Gesuchsteller eine Frist von zwei Monaten zur Verbesserung ein.
3Wird diese Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf das Gesuch nicht ein.