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Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 15 Seiten

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Art. 127f Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats

oder die Verlängerung der Schutzdauer

1Das IGE prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats nach den Artikeln 140b und 140c Absätze 2 und 3 des Gesetzes erfüllt sind.

2Wird die Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats beantragt, so prüft das IGE, ob die Voraussetzungen nach Artikel 140n des Gesetzes erfüllt sind.

3Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 nicht erfüllt, so weist das IGE das Gesuch ab.

Gliederungstitel vor Art. 127g

Viertes Kapitel: Erteilung des Zertifikats und Verlängerung der Schutzdauer

Art. 127g Erteilung des Zertifikats und Verlängerung der Schutzdauer

1Sind die Voraussetzungen erfüllt, so wird das Zertifikat erteilt, indem es im Patentregister eingetragen wird.

2Folgende Angaben werden veröffentlicht:

a. die mit einem Zusatz versehene Nummer des Grundpatents;

b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Zertifikatsinhabers;

c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters;

d. das Datum der Einreichung des Gesuchs;

e. die Nummer des Grundpatents;

f. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung;

g. das Datum der Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b;

h. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und die Zulassungsnummer des Arzneimittels;

i. das Datum des Ablaufs der Schutzdauer des Zertifikats.

3Sind die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt, so wird die Schutzdauer verlängert, indem dies im Patentregister eingetragen wird.

4Folgende Angaben werden zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 veröffentlicht:

a. das Datum der Einreichung des Gesuchs;

b. das Datum des Ablaufs der verlängerten Schutzdauer des Zertifikats;

c. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes;