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Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 15 Seiten

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behörden für das Grundpatent angeordnet werden, gelten vermutungsweise für das Zertifikat in gleichem Masse wie für das Grundpatent.

Art. 127l Abs. 3–5

3Wird das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer bis zwei Monate vor Beginn der Laufzeit des Zertifikats eingereicht, so wird die Jahresgebühr für die verlängerte Schutzdauer zusammen mit den übrigen Jahresgebühren fällig.

4Wird das Gesuch um Verlängerung der Schutzdauer weniger als zwei Monate vor Beginn der Laufzeit des Zertifikats eingereicht, so wird die Jahresgebühr für die verlängerte Schutzdauer zwei Monate nach dem Eingang des Gesuchs fällig.

5Die Jahresgebühren sind spätestens am letzten Tag des sechsten Monats ab der Fälligkeit zu zahlen; erfolgt die Zahlung nach dem letzten Tag des dritten Monats ab der Fälligkeit, so ist ein Zuschlag zu entrichten.

Art. 127m Sachüberschrift, Abs. 1 und Abs. 5 (betrifft nur den italienischen Text)

sowie Abs. 2–4 und 6

2Bei Verzicht auf ein Zertifikat werden die Jahresgebühren für den Teil der Laufzeit des Zertifikats zurückerstattet, für den auf das Zertifikat verzichtet wird.

3Wird die Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b widerrufen, so werden die Jahresgebühren für den Teil der Laufzeit des Zertifikats zurückerstattet, während dessen die Zulassung widerrufen ist.

4Wird die Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b sistiert, so werden die Jahresgebühren für den Zeitraum zurückerstattet, während dem die Zulassung sistiert ist.

6Die Rückerstattung erfolgt nur auf Gesuch hin; dieses ist innerhalb von zwei Monaten einzureichen, gerechnet ab:

a. der Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats;

b. dem Verzicht auf das Zertifikat;

c. dem Widerruf der Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b;

d. dem Ende der Sistierung der Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b.