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Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 15 Seiten
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Gliederungstitel vor Art. 127u
Elfter Titel: Pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel Erstes Kapitel: Geltungsbereich
Art. 127u
1Dieser Titel gilt für pädiatrische ergänzende Schutzzertifikate für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln (pädiatrische Zertifikate).
2Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Titel als Erzeugnisse bezeichnet.
3Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit im siebenten Titel des Gesetzes oder in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist.
Gliederungstitel vor Art. 127v
Zweites Kapitel: Gesuch um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats
Art. 127v Inhalt des Gesuchs und Gebühr
1Das Gesuch um Erteilung des pädiatrischen Zertifikats muss enthalten:
a. den entsprechenden Antrag;
b. eine Kopie der Zulassung für die Schweiz des Arzneimittels mit dem Erzeugnis, für das das Zertifikat erteilt werden soll und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes;
c. den Nachweis, wann das Gesuch um Zulassung nach Buchstabe b eingereicht wurde;
d. die Bestätigung des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes;
e. den Nachweis, wann das Gesuch nach Artikel 140t Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes eingereicht wurde, oder eine Erklärung, dass kein entsprechendes Gesuch eingereicht wurde, das älter ist als das schweizerische;
f. gegebenenfalls die Zustimmung des Adressaten nach Artikel 140u Absatz 3 des Gesetzes.
2Die Gebühr für das pädiatrische Zertifikat muss innerhalb der vom IGE angesetzten Frist bezahlt werden.