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Vernehmlassung 2017/50: Teilrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 15 Seiten

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d. das Datum des Gesuchs um Zulassung für die Schweiz des Arzneimittels mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art 140n Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).

Gliederungstitel vor Art. 127h

Fünftes Kapitel: Veröffentlichung

Art. 127h

Wird das Gesuch um Erteilung des Zertifikats oder um Verlängerung der Schutzdauer abgewiesen, wird die Verlängerung widerrufen, erlischt das Zertifikat vorzeitig, wird es für nichtig erklärt oder sistiert, so veröffentlicht das IGE zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 127g das Datum der Abweisung, des Widerrufs, des vorzeitigen Erlöschens, der Nichtigerklärung oder der Sistierung veröffentlicht.

Art. 127i Abs. 2

2Es steht jedermann zur Einsicht offen.

Art. 127k Abs. 2 Bst. g - i und o - r sowie Abs. 3 und 4

2Eingetragen werden die folgenden Angaben:

g. das Datum der Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b;

h. die Bezeichnung des von der Zulassung eines Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer;

i. das Datum der Erteilung oder der Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats;

o. Änderungen betreffend die Person des Vertreters, einschliesslich seines Wohnsitzes oder Sitzes;

p. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes;

q. das Datum des Gesuchs um Zulassung für die Schweiz des Arzneimittels mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art 140n Abs. 1 Bst. a des Gesetzes);

r. das Datum des Widerrufs.

3Das IGE kann weitere Angaben, die es als nützlich erachtet, eintragen oder vormerken.

4Eintragungen, welche die Einräumung von Rechten am Grundpatent betreffen, sowie Verfügungsbeschränkungen, die von Gerichten oder Zwangsvollstreckungs-